Was genau war den die Frage? Ich habe die Frage so verstanden, dass es darum geht, ob und in welcher Form von dem Hinzuverdienst Abgaben anfallen.
Wenn die Frage war, ob oder wann der Hinzuverdienst auf die Versorgung angerechnet wird, dann ist die Antwort folgende:
§ 53 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) bestimmt, dass ein neben die Versorgung tretendes Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen der oder dem Versorgungsberechtigten vollständig erhalten bleibt. Allerdings wird in diesen Fällen die Versorgung gekürzt, wenn die Summe aus Versorgung und Einkommen über einen individuell konkret bestimmten Höchstbetrag hinausgeht. Für die in jedem Monat, in dem ein Einkommen erzielt wird, durchzuführenden Ruhensregelung ist ein Zwölftel des im gesamten Kalenderjahr erzielten Einkommens zugrunde zu legen.
Verschärfte Hinzuverdienstmöglichkeiten gelten für Pensionärinnen und Pensionäre, die wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden. Für diesen Personenkreis gilt als Höchstgrenze der Betrag der Höchstversorgung, d. h. 71,75% der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus der sich die Versorgungsbezüge berechnen. Anrechnungsfrei hinzuverdienen können diese Versorgungsberechtigten aber mindestens monatlich 525 Euro.