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Kündigung TVL nach 2.Halbjahr Niedersachsen

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sophie2323:
Hallöchen Zusammen,
ich arbeite jetzt seit über 3 Jahren beim Land Niedersachsen.
Ich möchte gerne zum September 2025 kündigen. Somit reiche ich meine Kündigung im August 2025 ein.

Ich habe von anderen Personen gehört, dass wenn ich im 2.Halbjahr kündigen würde (also ab dem 01.Juli) . Ich den vollen Urlaubsanspruch bekommen kann (also alle 30 Tage).
Ist das so richtig und wo finde ich diese Gesetzte die mir das belegen?

Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen :)

LG

MoinMoin:
Das mit dem 2.Halbjar ist wenn du neu Anfängst relevant zu finden im BUrlG.

Wenn du schon nen Jahr oder länger beim AG arbeitest, dann hast du am 1.1.2025 30 Tage Urlaubsanspruch, die du auch komplett im Januar Februar nehmen könntest.

Wenn du kündigst, dann reduziert sich dein Urlaubsanspruch anteilig, Pech für den AG, wenn du aber schon mehr als die zusteht genommen hast.
Allerdings hast du dann beim neuem AG keinen Urlaubsanspruch mehr.

ich1974:
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 5:

Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.

McOldie:
Die Aussage auf den vollen Urlaubsanspruch bezieht sich nur auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (= 24 werktage bzw. 20 Arbeitstage)
Der TV-L sieht durchgehend im Jahr des Eintritts und im Jahr des Ausscheidens eine Zwölftelung vor. Dieses führt dazu, dass bei einem Ausscheiden nach 9 Monaten im Jahr der Urlaubanspruch nach dem TV-L (=9/12 von 30 Arbeitstagen = 23 Arbeitstage)) höher ist als der volle Urlaub nach dem  BUrlG (= 20 Arbeitstage)

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