Autor Thema: [NW] Strukturzulage gem. § 47 d LBesG NRW  (Read 808 times)

NWB

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[NW] Strukturzulage gem. § 47 d LBesG NRW
« am: 26.06.2025 10:46 »
Hallo zusammen,

die Beamtin ist Sonderpädagogin und als solche als verbeamtete Lehrerin (BesGr. A13 B.2.1) an einer Förderschule für geistige Entwicklung beschäftigt.

Steht ihr eine Strukturzulage gem. § 47d LBesG NRW zu?

Bin gespannt, ob jemand helfen kann/mag

Viele Grüße

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Antw:[NW] Strukturzulage gem. § 47 d LBesG NRW
« Antwort #1 am: 02.07.2025 18:25 »
Nein, die Strukturzulage steht ihr nicht zu.

Das genaue Amt heißt: "Lehrer - mit der Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung". Es handelt sich hierbei um das Eingangsamt.

Die Zulage nach § 47 d LBesG NRW erhalten:

Beamte des Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe 2 mit dem Einstiegsamt A13 einschließlich Beamte besonderer Fachrichtungen (-) Ist sie nicht, also keine Zulage.
Studienräte (-) Ist sie nicht, weil sie hat das Amt "Lehrerin..." inne. Studienrat (ungleich) Lehrer!
Akademischer Rat auf Zeit (-) Bin ich an der Hochschule, aber nicht in der Schule.
Polizeivollzugsbeamte (-) Ist sie nicht, weil sie Lehrerin ist.

Fazit: Keine Zulage!

NWB

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Antw:[NW] Strukturzulage gem. § 47 d LBesG NRW
« Antwort #2 am: 02.07.2025 22:22 »
Vielen Dank für die Einschätzung!