Hallo,
bei der Bescheinigung der SV-Beiträge auf der Lohnsteuerbescheinigung ist mir bekannt, dass ein Faktor (Steuerpflichtiges zu SV-pflichtiges Entgelt) auch über der BBG gebildet werden muss und die Beiträge (max. bis zur BBG) mit dem Faktor multipliziert werden muss und nur diese Beiträge bescheinigt werden dürfen.
Wenn das Steuer- und SV-pflichtige Entgelt schon über der BBG der KV/PV liegt, müssen aus meiner Sicht die gezahlten und nicht die mit Faktor ermittelten Werte bescheinigt werden.
Ist das so korrekt und wenn ja, wo finde ich dazu die gesetzliche Grundlage?
Im Lohnsteuerhandbuch, Anhang 23 Lohnsteuerbescheinigung steht dazu nur folgendes:
"... Bei steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohnteilen im Bescheinigungszeitraum ist nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, der sich nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des Bescheinigungszeitraums ergibt. ... Die Verhältnisrechnung ist auch durchzuführen, wenn der steuerpflichtige Arbeitslohn im Bescheinigungszeitraum die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze übersteigt."