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[BE] Tätigkeit während Elternzeit außerhalb des öffentlichen Dienstes
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Tivaa:
Hallo liebe Forenmitglieder,
ich habe vor ca. 4 Monaten (vor Beginn des Mutterschutzes) meinen Antrag auf Elternzeit mit Tätigkeit außerhalb des öD in geringem zeitlichen Umfang gestellt. Die Elternzeit ist nun bestätigt worden.
Entsprechend § 7 Abs. 2 MuSchEltZV (Bund), die in Berlin gilt, ist die Tätigkeit zu genehmigen. Allerdings kann sie nur innerhalb der ersten 4 Wochen ab Antragstellung versagt werden. Versagungsgründe nach Satz 3 liegen nicht vor, da die Tätigkeit bisher bereits als Nebentätigkeit genehmigt war.
Kann ich davon ausgehen, da die Tätigkeit nicht versagt wurde, dass ich sie ab Beginn der Elternzeit ausüben kann oder ist eine ausdrückliche Genehmigung erforderlich?
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