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Werkstudententätigkeit als förderliche Zeit?

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MoinMoin:

--- Zitat von: Rentenonkel am 07.07.2025 15:24 ---
--- Zitat von: Carme am 06.07.2025 20:59 ---
Im Übrigen sind mir auch bereits andere, wenn auch anders gelagerte, Konfliktfälle zwischen der Stiftung und dem LVA bekannt geworden, in denen das LVA durch eine sehr eigenwillige Auslegung tarifrechtlicher Vorgaben aufgefallen ist.

Hier zeigt sich offenkundig eine Verwaltungspraxis, die eher von Verhinderung als von konstruktiver und verantwortungsvoller Unterstützung geprägt ist. Zudem entsteht der Eindruck einer gewissen Arroganz gegenüber den Anliegen der Beschäftigten, was ich für hochproblematisch halte.

--- End quote ---

Herzlich willkommen im öffentlichen Dienst  ;D

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Korrekt.
Und wenn man die Nasen vom LVA für einen Millionenschaden verantwortlich machen könnte, weil sie verhindert haben dass willige Mitarbeiter nicht eingestellt wurden, dann würde da vielleicht das konstruktive Denken anfangen.

Interessant wäre es, wenn so jemand wie die Stiftung einfach einen Arbeitsvertrag unterschreibt, in dem eine Stufe drin steht (die nach Meinung der Stiftung tarifliche Korrekt ist). Da ist dann die Frage, was das LVA machen könnte.

und abermals mein Hinweis für die Stiftung und dich: Einfach via 16.5 das Geld ausschütten, da kann die Stiftung keine Auslegung verneinen.

Carme:

--- Zitat von: MoinMoin am 07.07.2025 16:25 ---und abermals mein Hinweis für die Stiftung und dich: Einfach via 16.5 das Geld ausschütten, da kann die Stiftung keine Auslegung verneinen.

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Dazu eine Frage: Eine Stufenvorweggewährung stellt ja keinen echten Stufenaufstieg dar, sondern bedeutet lediglich, dass der Beschäftigte eine Zulage in Höhe der Differenz zur höheren Stufe erhält – ohne "wirkliche" tarifliche Zuordnung zu dieser Stufe. Diese Zulage entfällt mit dem regulären Erreichen der betreffenden Stufe. Langfristig hätte sie also keinen Einfluss auf die Stufenlaufzeit oder den weiteren Aufstieg im Tarifgefüge. Anders bei der Anerkennung förderlicher Zeiten: Diese würde zu einer tatsächlichen Eingruppierung in eine höhere Stufe führen und somit auch die Laufzeit bis zum nächsten Stufenaufstieg verkürzen. Oder verstehe ich das falsch?

Wabi Sabi:
Im Ergebnis richtig:

Die Zulage ist eine Zulage und die Stufe ist eine Stufe.  ;)

Im Bedarfsfalle hier etwas Lektüre:

https://www.mf.niedersachsen.de/download/74730/TV-L_16_und_17_-_Stand_25.01.2013.pdf

Carme:
Vielen Dank euch für die Antworten.

Ich würde gern noch einmal auf eine bereits zuvor gestellte Frage zurückkommen, da sie mich zunehmend beschäftigt, je mehr ich mich einlese: Wenn das LVA aufgrund seiner Rechtsauslegung eine Höhergruppierung verhindert, der AG diese aber grundsätzlich mittragen möchte; an wen könnte man sich in einem solchen Fall wenden, ohne gleich den Klageweg zu beschreiten? Dafür ist die Angelegenheit dann doch nicht „gewichtig“ genug, aber dennoch von Interesse.

FearOfTheDuck:
Rechtssicher Aussage über eine Eingruppierung kann nur das Gericht geben. Da TB anhand ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert sind und allen Beteiligten und Dritten darüber lediglich zusteht, sich eine eine Rechtsmeinung darüber zu bilden, kann eine Eingruppierung oder Höhergruppierung nicht verhindert werden. Im Falle abweichender Rechtsmeinungen kannst du deine Ansprüche geltend machen und das "richtige" Gehalt einfordern, danach bliebe die Eingruppierungsfeststellungsklage.

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