Das Landesverwaltungsamt ist eine Behörde, die verschiedene Aufgaben für das Land wahrnimmt, darunter auch die Stiftungsaufsicht. Es wacht darüber, dass die Stiftungen ihre Satzungen und Gesetze einhalten und ihr Vermögen satzungsgemäß verwendet wird.
Neben der Stiftungsaufsicht ist das LVA auch für andere Aufgaben zuständig, wie z.B. Personalverwaltung, Bezügeabrechnung, Beihilfebearbeitung und Versorgungsangelegenheiten für Landesbedienstete. Es ist auch für die zentrale Anwendungssystembetreuung im Bereich der Personalverwaltung und die zentrale Abrechnungsstelle zuständig.
Wenn demnach die LVA die Sach- und Rechtslage und das Ermessen anders einstuft als die Stiftung, dann kann sich die Stiftung nicht über die Entscheidung des LVA hinwegsetzen. Die Stiftung ist gegenüber dem LVA in dem Punkt weisungsgebunden.
Es ist Dir überlassen, es anders zu sehen und es wurden Dir bereits einige Tipps dazu gegeben, welche Möglichkeiten Du hast.
Ermessensentscheidungen von Behörden sind gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die Gerichte dürfen prüfen, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, also ob sie innerhalb der gesetzlichen Grenzen geblieben ist, den Zweck der Ermächtigung beachtet hat und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat. Ein Gericht darf jedoch kein eigenes Ermessen ausüben oder eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit treffen. Ob das Ermessen in Deinem Fall tatsächlich auf "0" reduziert ist, und Du somit gerichtlich obsiegen würdest, darf in dem konkreten Fall durchaus bezweifelt werden. Auch die Tatsache, dass es nicht in dem Arbeitsvertrag festgehalten wurde, spricht eher gegen als für Dich.
Daher bleibe ich bei dem, was ich bereits vorher gesagt habe:
Danke, dass Du das Gelübde der ewigen Armut abgelegt hast und
Herzlich willkommen im öffentlichen Dienst
