Hallo zusammen,
ich habe vor kurzem zum ersten Mal von einer Personalsachbearbeiterin gehört, dass bei der Kündigungsfrist nach § 34 TV-L wohl nicht die Beschäftigungszeit zum Zeitpunkt der Kündigung, sondern die Beschäftigungszeit zum Kündigungstermin ausschlaggebend sein soll. Also als Beispiel - eine AN'in beginnt am 01.01. ohne vorherige Beschäftigungszeiten und kündigt am 15.12. desselben Jahres zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die AN'in befindet sich also zum Zeitpunkt der Kündigung noch im ersten Jahr, zum Wirksamwerden der Kündigung aber im zweiten. Nach der oben genannten Anwendung wäre der nächstmögliche Termin also nicht der 31.01., sondern der 31.03. des Folgejahres.
Das ganze erschließt sich mir ehrlich gesagt überhaupt nicht, und ich kann auch absolut nichts enstprechendes finden, das das belegen würde... aber für meine eigenen Kündigungsabsichten könnte es natürlich mal relevant werden

Gibt es da irgendwas an Rechtsprechung o.Ä, die ich übersehe?