Mich würde wirklich interessieren, wie ein solcher Fall bei einer Konkurrentenklage durch das Arbeitgericht entschieden würde. Denn: Die Auswahl von Bewerbern im öffentlichen Dienst erfolgt nach dem Grundsatz der Bestenauslese, der im Artikel 33 Absatz 2 des Grundgesetzes verankert ist. Demnach werden Stellen im öffentlichen Dienst nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben. Und wenn sich beispielsweise eine Reinigungskraft (E 2) von intern auf eine E11 Stelle bewirbt, die zwischenzeitlich einen Bachelor in Public Administration erworben hat, die formalen Voraussetzungen erfüllt, vielleicht sogar noch einen GdB von 50%+ hat, lediglich aufgrund der der hier beschriebenen Verfahrensweise aus dem Auswahlverfahren herausgekegelt wird, kann ich mir nicht vorstellen, dass die Dienststelle damit durchkommt.