Dieses Prinzip hat vordergründig allein haushalterische Gründe, ein Schelm wer böses dabei denkt... Vor allem ist es widersinnig, da eine wirklich objektive Prüfung durch den Beamten erst dann stattfinden kann, wenn die entsprechenden Daten vorliegen, was regelmäßig erst im Folgejahr der Fall ist. Und aberwitzig ist es, dies von den Beamten zu verlangen, wenn der Gesetzgeber sich regelmäßig selbst dazu nicht in der Lage sieht, weil angeblich noch nicht alle Daten vorlägen...
Der zweite Absatz erübrigt sich, da es keine besondere gesetzliche Regelung gibt, die für Ansprüche des Dienstherrn ggü. den Beamten gilt.
So man denn das Prinzip der haushaltsnahen Geltendmachung diskutieren möchte, könnte man dies vielleicht unter dem Gesichtspunkt tun, ob dieses überhaupt selbst verfassungsgemäß ist.