Autor Thema: [Allg] Prinzip der haushaltsnahen Geltendmachung - anders gedacht  (Read 850 times)

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Hallo,

in der Alimentation gilt das Prinzip der haushaltsnahen Geltendmachung bei Ansprüchen der Beamten gegenüber dem jeweiligen Dienstherrn. Dieses habe ich bislang nicht verstanden, schließlich hat der Dienstherr einen großen Haushalt und er ist ohnehin z. B. durch die allgemeinen Regelungen zur Verjährung geschützt.

Auch finde ich es sehr einseitig. In dem Zusammenhang stellt sich für mich die Frage, ob bei theoretischen Ansprüchen des Dienstherrn gegenüber den Beamten (z. B. Regress für einen Schaden) sich die Beamten auch (quasi als Erst-Recht-Schluss) dieses Prinzip zu eigen machen sollten?

Wie seht Ihr das?

« Last Edit: 16.07.2025 23:08 von Admin »

HochlebederVorgang

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Dieses Prinzip hat vordergründig allein haushalterische Gründe, ein Schelm wer böses dabei denkt... Vor allem ist es widersinnig, da eine wirklich objektive Prüfung durch den Beamten erst dann stattfinden kann, wenn die entsprechenden Daten vorliegen, was regelmäßig erst im Folgejahr der Fall ist. Und aberwitzig ist es, dies von den Beamten zu verlangen, wenn der Gesetzgeber sich regelmäßig selbst dazu nicht in der Lage sieht, weil angeblich noch nicht alle Daten vorlägen...

Der zweite Absatz erübrigt sich, da es keine besondere gesetzliche Regelung gibt, die für Ansprüche des Dienstherrn ggü. den Beamten gilt.

So man denn das Prinzip der haushaltsnahen Geltendmachung diskutieren möchte, könnte man dies vielleicht unter dem Gesichtspunkt tun, ob dieses überhaupt selbst verfassungsgemäß ist.

Malkav

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So man denn das Prinzip der haushaltsnahen Geltendmachung diskutieren möchte, könnte man dies vielleicht unter dem Gesichtspunkt tun, ob dieses überhaupt selbst verfassungsgemäß ist.

Ich gehe mal stark davon aus, dass sich im Zuge der wohl anstehenden Nachzahlungsgesetze jemand dagegen beschweren wird und den Rechtsweg beschreitet. Ich kann mir auch gut vorstellen, dass daran gerüttelt wird, inbesondere da die Verwaltungsgerichte nun wahrlich keine Lust auf Massenklagen haben.

Aber auch dogmatisch wäre ein Abrücken vom Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung begründbar. Dieser Grundsatz wurde aufgestellt als es noch praktisch undenkbar war, dass Gesetzgeber willentlich und wissentlich die Gefahr einer Verfassungswidrigkeit eines Besoldungsgesetzes in Kauf nähmen. Hier sollte der Haushaltsgesetzgeber davor geschützt werden, dass deren Haushalt "unverschuldet und überraschend" durch massive Nachzahlungsverpflichtungen überlastet wird.

Ab 2015 (oder spätestens 2020) weiß (oder konnte wissen) aber jeder Verantwortliche wie dünn das Eis ist, auf welchem man wandelt. Hier ist der Gesetzgeber mMn nicht mehr schutzwürdig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die im Gesetzgebungsverfahren die jeweilige Gesetzesbegründungen selber ein erhebliches verfassungsrechtliches Risiko einräumt.

Ozymandias

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Hatte sich die haushaltsnahe Geltendmachung nicht aus dem Richterrecht entwickelt?

Das ganze Prozedere ist intransparent, da viele Laien nicht mal auf die Antrags- und Rechtsmittelmöglichkeiten hingewiesen werden. Viele erhalten auch keine monatlichen Mitteilungen, sondern nur wenn sich etwas ändert. Da darf man dann mit dem Taschenrechner sitzen und grübeln, ob man amtsangemessen besoldet wurde oder nicht.