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[NW] Beförderungsverlauf nach neuer LVO/Dienstrechtsmodernisierungsgesetz
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AlexBea:
Hallo liebe Beamtenrechts-Experten,
ich bin seit 4 Jahren Kommunalbeamter auf einer A11 Stelle in NRW. Ich rechne damit, in naher Zukunft eine A13hD-Stelle bei einer anderen Kommune angeboten zu bekommen (MPA der Uni Kassel ist nebenberuflich erworben worden). Aus diesem Anlass habe ich mich nochmal in die LVO NRW eingelesen und gemerkt, dass es hier eine Veränderung durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz gab.
Insbesondere die §§ 26 I Nr. 2 i.V.m. 10 II S.1 LVO sind mir für meinen Sachverhalt "aufgestoßen".
§ 26 I Nr. 2 LVO verlangt als Voraussetzung "eine dreijährige Dienstzeit nach § 10 Absatz 2 Satz 1". § 10 II S. 1 LVO konkretisiert dies für meinen Fall "Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für [...] den Aufstieg sind, rechnen [...] bei erfolgtem Aufstieg ab der Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahngruppe".
Frage 1: Sollte man mir die A13hD-Stelle geben, würde ich dann erst 3 Jahre und 10 Monate, nachdem ich die Stelle angetreten habe, in den hD befördert werden können? Das wäre natürlich gegenüber der vorherigen LVO, die nur eine Erprobungszeit von 10 Monaten vorgesehen hatte, sehr bitter.
Frage 2: Auch wenn ich nach den 3 Jahren und 10 Monaten aufgrund des Laufbahnwechsels die vorherigen Ämter nicht durchlaufen muss, müssen auch bei dieser Beförderung (A11 auf A13hD) die nötigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen gegeben sein, richtig? Das bedeutet, ich würde MINDESTENS 3 Jahre und 10 Monate auf die A13hD warten + eventuell die Zeit bis es haushaltsmäßig passt. Sobald die 3 Jahre und 10 Monate vorbei sind (und ich mich erfolgreich erprobt habe), muss aber "nur" noch der Haushalt passen und ich muss (von A11 auf A13hD) befördert werden, korrekt?
Frage 3: Es ist ja leider nicht so einfach, aus dem gD in den hD zu "springen/aufzusteigen". Angenommen ich nehme die A13hD Tätigkeiten in der Zukunft wahr, bin aber aufgrund der Wartezeiten noch nicht in den hD befördert worden. Bin ich dann schon in den hD aufgestiegen und kann mich grundsätzlich auf andere hD-Stellen bewerben oder bin ich in der Stellensuche weiter nur auf bestimmte (Aufstiegs-)Stellen eingeschränkt, bis ich tatsächlich auf A13hD befördert wurde?
Bonusfrage: Empfinde ich es richtig, dass ich in meiner Position durch die neue LVO/das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz erheblich schlechter gestellt wurde, oder übersehe ich etwas?
Vielen lieben Dank für jede Antwort oder Input und viele Grüße
10481178:
Zunächst einmal handelt es sich beim § 26 LVO um die berufliche Entwicklung und nicht um einen Aufstieg! Das ist wichtig, um es zu verstehen!
Am § 26 LVO hat sich nicht wirklich etwas verändert. Grundsätzlich handelt es sich dabei um die Möglichkeit, Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt im Rahmen eines Masterstudiums den Zugang zum zweiten Einstiegsamt zu gewehren. Der Dienstherr entscheidet darüber und lässt zum Studium zu!
Wenn, wie in Deinem Fall, eine Beamtin oder ein Beamter ein adäquates Studium (nach QualiVO) mitbringt, erspart das dem Dienstherrn, die Beamtin, den Beamten zu einem Studium zu entsenden.
Man kann direkt mit der Erprobungszeit starten.
Die dreijährige Dienstzeit bestimmt nur den Zugang zu dieser Entwicklungsmöglichkeit. Danach kann man erst zum Studium zugelassen werden, wenn nach erfolgreichem Abschluss der Probezeit, 3 Jahre ins Land gegangen sind. Lt. eigener Auskunft bist Du seit 4 Jahren Kommunalbeamter auf einer A11 Stelle, was nichts über Deinen bisherigen Status aussagt. Vermutlich bist Du jetzt Oberinspektor?
Es muss nur die entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden und die Erprobungszeit von 10 Monaten, die neuerdings auch bis auf das Doppelte verlängert werden kann, durchlaufen werden. Dann könnte man zu A13 (EA) befördert werden, oder wenn man schon A13 (BA) ist, zu A14 befördert werden.
Generell sind die Änderungen in der LVO eher für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt als positiv zu bewerten.
AlexBea:
Hallo 10481178,
danke dir für deine Rückmeldung. Das hört sich für mich dann ja doch "nicht so schlimm" an.
Oberinspektor (BaL) ist genau richtig.
Wenn es in Ordnung ist, würde ich noch einige Rückfragen loswerden.
1. Frage: Platt ausgedrückt: Wenn ich § 26 I Nr. 4 LVO erfülle, sind Nr. 2 und Nr. 3 "egal"?
2. Frage: § 10 II S.1 LVO ist dann für meine Situation so zu lesen?
"Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung [Das ist die Beförderung auf A13, die ich haben möchte] oder für den Aufstieg [Aufstieg ist für mich nicht einschlägig, da es sich um die berufliche Entwicklung handelt] sind, rechnen von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe [Das ist das Ende meiner Probezeit in der Laufbahngruppe 2.1 gD], bei erfolgtem Aufstieg ab der Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahngruppe."
3. Frage: Bei A13 (EA) bin ich mir relativ sicher, dass es für Einstiegsamt steht. Was bedeutet denn A13 (BA)?
Danke dir nochmal.
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