Selbstverständlich gilt das o.g. Recht unabhängig davon, wie der AG die Akte nun konkret verwaltet. Dem Anspruch ist auf formlosen Antrag hin zu entsprechen, notfalls dann halt durch Erstellung von Fotokopien oder Scans. Und bevor jemand fragt: Nein, bei erstmaliger Wahrnehmung des Anspruchs dürfen dem AN keine Kosten in Rechnung gestellt werden, dies wäre erst bei exzessiven Forderungen im Einzelfall denkbar.