Hallo in die Runde,
stundenweise Rufbereitschaft ist mit jeweils stundenweise mit 12,5 % des tariflichen Stundenentgeltes abzugelten.
Wenn die Zeiten der Rufbereitschaft in zuschlagpflichtige Zeiten fallen, ändert sich dieses Stundenentgelt um die Höhe der Zuschläge?
Bsp.: Rufbereitschaft an einem Montag i.d. Zeit von 10-18 Uhr (8 Std. Rufbereitschaft mit Faktor 12,5% ergibt 1 Std. d. üblichen Stundenentgeltes oder Zeitgutschrift) / Rufbereitschaft an einem Sonntag i.d. Zeit von 10-18 Uhr (identisch zu Montag oder aber 8 Std. zuzügl Sonntagszuschlag [25%] ergibt 10 Std. Rufbereitschaft mit Faktor 12,5% und demnach 1,25 Std. d. zuschlagfreien Stundenentgeltes oder Zeitgutschrift).
Ich habe für beide Beispiele Hinweise in der Praxis und im Netz gefunden, je nachdem, ob davon ausgegangen wird, dass das übliche Stundenentgelt stets (auch in zuschlagpflichtigen Zeiten) identisch ist oder ob davon ausgegangen wird, dass die Zuschläge Bestandteil des üblichen Stdndenentgeltes sind.
Gibt es hierzu valide Hinweise/Urteile die da Aufklärung bringen, was nach TVöD VKA die korrekte Lesart ist?
Danke schon mal vorab für alle sachdienlichen Hinweise...