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Eingruppierung nach 10 jähriger Zugehörigkeit

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TVOEDAnwender:
Der TVÖD kennt in der Vorbemerkung Nr. 7 (Ausbildungs- und Prüfungspflicht) keine "ELV" oder "ZLV", sondern nur die erste und zweite Prüfung - je nach Bundesland "Verwaltungslehrgang", "Angestelltenlehrgang" oder "Beschäftigtenlehrgang" genannt.

Ich weiß, dass z.B. in NRW der 1. Lehrgang (dort Verwaltungslehrgang I) in einen Basis- und Aufbaulehrgang aufgeteilt wurde, und vom KAV NRW die Rechtsmeinung vertreten wird, dass mit dem Basisaufbau eine "erste Eingruppierung auf der jeweiligen Stelle" möglich sei. Das ist aber eine sehr exklusive Meinung des KAV NW, die ist mE nach nicht mit der Regelung der Vorbemerkung Nr. 7 zur Anlage 1 Dekore. Für eine Eingruppierung in die EG 5-9a (über die FG 2, wenn die AuP greift) ist der erfolgreiche Abschluss VL I notwendig. Den VL I schließt man in NRW nur erfolgreich ab, wenn man den Basis- UND den Aufbaulehrgang abgeschlossen hat.
Ist mit "ELV" und "ZLV" so was ähnliches bei Euch gemeint?

Nilpferdelfe:
Ich hab auch den ELV gemacht - alles Selbststudium mit Hausarbeiten. Das ist meiner Meinung nach nicht relevant für die Eingruppierung.
Warum machst du nicht den BL II? Wenn es in deiner aktuellen Stelle danach keine Optionen gibt, kannst du dich immernoch woanders bewerben …

TVOEDAnwender:
Habs gegooglet: ELV = Einführungslehrgang, zuverlässig = 2 monmonatiger Zertifikationslehrgang Verwaltung
Das hat beides nix mit den geforderten abgeschlossen 1. Und 2. Lehrgängen in der Vorbemerkung Nr. 7 zu tun.

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