Beamte und Soldaten > Beamte Nordrhein-Westfalen
Ruhestandsbezüge bei 2 Beamten
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LehrerInNRW:
Ich mache mir gerade Gedanken darüber, wie wir als Beamtenpaar unsere Arbeitszeit aufteilen in Bezug auf den Ruhestand.
Die Gedanken drehen sich vor allem um die Konstellation, wenn einer stirbt.
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/file/merkblatt-zusammentreffen-von-mehreren-versorgungsbezuegen_0.pdf
Dieses Merkblatt habe ich dazu gefunden.
Ich habe es wie folgt verstanden:
Person A erhält 2000€ Ruhegehalt (zur Vereinfachung nehme, ich hier als Satz jeweils 71,75% an)
Person B erhält 4000€ Ruhegehalt
Stirbt B kommt A durch eine Kombination von Witwerngeld und Ruhegehalt 4000€
Stirbt A bekommt B auf sein Ruhegehalt 20% Mindestbehalt oben drauf und erhält 4400€
Kann jemand mir sagen, ob ich es richtig verstanden habe.
Vielen Dank
was_guckst_du:
...ich lese das abweichend:
Unter der Voraussetzung, dass beide bereits den Höchstbetrag von 71,75% an Pension erhalten, ergibt sich nach meiner Auffsssung im Sterbefall folgende Rechnung:
1. A bekommt 2000 plus 800 (20% von 4000) = 2.800 €
2. B bekommt 4000 plus 400 (20% von 2000) = 4.400 €
Andere Berechnungen ergeben sich, wenn nicht die Höchstbeträge an Pension erhalten werden.
isch:
Guten Morgen Zusammen,
bitte nicht gleich vierteilen falls ich das Forum noch nicht so gut benutze aber dieser Post ist mein ersten hier ;-)
Diese vereinfachte Rechnung ist meiner Meinung nach richtig:
--- Zitat ---Person A erhält 2000€ Ruhegehalt (zur Vereinfachung nehme, ich hier als Satz jeweils 71,75% an)
Person B erhält 4000€ Ruhegehalt
Stirbt B kommt A durch eine Kombination von Witwerngeld und Ruhegehalt 4000€
Stirbt A bekommt B auf sein Ruhegehalt 20% Mindestbehalt oben drauf und erhält 4400€
--- End quote ---
Nachlesen kann man das ganze mit Beispielen in diesem Artikel:
Versorgung von Beamtenehepaaren – doppelt privilegiert
oder diskriminiert
https://shop.kohlhammer.de/versorgung-von-beamtenehepaaren-doppelt-privilegiert-oder-diskriminiert-978-3-00-102079-6.html
Die Beschreibung ist im Prinzip der Fall 1.
Als Fazit habe ich aus dem Artikel mitgenommen wenn man unterschiedlich hohe Pensionen hat z.B. A13 und A9 ist man gut abgesichert. Da man immer mindestens die A13 Pension für den Hinterbliebenen bekommt.
Enger wird es bei mD Pensionen wie z.B. zweimal A8 wenn für den Hinterbliebenen nur A8 Pension + 20% übrig bleibt.
LehrerInNRW:
Danke für eure Antworten.
Hintergrund der Frage ist nicht, dass die Besoldungsgruppe weit auseinanderliegen sondern, dass unsere Arbeitszeiten stark unterschiedlich sind und daher die Erwartungen an die Pension unterschiedlich hoch.
Wenn nun aber die Person mit der geringen Person mindestens auf das höhere Pensionsniveau bauen kann. kann man getrost so weitermachen wie bisher ohne das man die AZ einander angleichen muss.
Rheini:
--- Zitat von: LehrerInNRW am 10.08.2025 23:22 ---Danke für eure Antworten.
Hintergrund der Frage ist nicht, dass die Besoldungsgruppe weit auseinanderliegen sondern, dass unsere Arbeitszeiten stark unterschiedlich sind und daher die Erwartungen an die Pension unterschiedlich hoch.
Wenn nun aber die Person mit der geringen Person mindestens auf das höhere Pensionsniveau bauen kann. kann man getrost so weitermachen wie bisher ohne das man die AZ einander angleichen muss.
--- End quote ---
In deinem Eingangspost hast Du bei der geringeren Pension, den Höchstruhegehaltssatz als Annahme beschrieben. Nun schreibst Du, dass die AZ stark differieren?!?!?!?!?!?
Evtl. wird es einfacher sein wenn Du mal die Besoldungsgruppen und die tatsächlich zu erwartenden Pensionssätze hier aufführst.
Das von Dir selbst aufgeführte Merkblatt, ist doch sehr übersichtlich. Nochmal durchgearbeitet?
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