Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
TV-L Arztbesuch wärend Arbeitszeit.
susan385:
Guten Morgen Zusammen,
wir müssen unserem Arbeitgeber wenn wir wärend der Arbeitszeit einen Arzttermin haben eine ärztliche Bescheinigung /Attest vorlegen als bestätigung das wir da waren. Ist dies Rechtens da auf dem Attest ja auch der Doktor drauf steht und auch seine fachrichtung. Ich persönlich möchste jetzt nicht z.B. das mein Arbeitgeber weiß das ich beim Physichologen war. Weil bei einer Krankmeldung darf der Arbeitgeber es ja auch nicht wissen. Bsp DSGVO und §26 BDSG.
Nächster Punkt.
Dadurch das mein Arbeitgeber ein Attest vordert muss ich eins bei meinem Doktor holen dieser möchte 5 € dafür (Was ich ok finde da es ja keine kassenleistung ist). Sehe ich das richtig das mein Arbeitgeber dann demensprechend die 5€ mir zu zahlen hat da er ja das Attest bestellt hat?
Ich verstehe das zumindest in § 670 BGB so.
Viele Grüße und danke schonmal. :)
AngestellterBeamter:
Auf einer Krankmeldung steht doch ebenfalls, welcher Arzt das ausgestellt hat und welche Fachrichtung dieser ist. Nur die Diagnose ist auf der Kopie für den AG nicht enthalten. Das ist auch bei der eAU nicht anders.
In der Theorie muss der AG dass bezahlen, aber für 5€ ist das natürlich ne Menge Aufwand für beide Seiten.
Rowhin:
Siehe dazu z.B. Haufe:
--- Zitat ---Einwilligung: Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a DSGVO dürften die Daten aufgrund einer Einwilligung des Beschäftigten verarbeitet werden. Auf diese Weise ist auch eine Entbindung von der gesetzlichen Schweigepflicht möglich. Die Einwilligung muss sich an den allgemeinen Anforderungen des Art. 7 DSGVO messen lassen und aufgrund von § 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG schriftlich eingeholt werden. Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen, d. h. ohne dass dies Konsequenzen für den Arbeitnehmer bei einer Verweigerung hat. Dies ist im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht unproblematisch, da hier häufig keine echte Freiwilligkeit vorliegen wird. Freiwilligkeit kann nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BDSG u. a. dann vorliegen, wenn der Beschäftigte einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erlangt.
--- End quote ---
Jetzt könnte man hier argumentieren, die, ich zitiere euren Leitfaden "Anrechnung der Regelarbeitszeit bzw. auch ein Zeitraum über die Sollarbeitszeit hinaus" stelle so einen Vorteil dar. Der AG wird argumentieren, er zwinge dich nicht zur Vorlage eines Attests, du könntest ja stattdessen auch den Nachteil bei der Zeit in Kauf nehmen.
Susa:
--- Zitat von: AngestellterBeamter am 28.07.2025 09:06 ---Auf einer Krankmeldung steht doch ebenfalls, welcher Arzt das ausgestellt hat und welche Fachrichtung dieser ist. Nur die Diagnose ist auf der Kopie für den AG nicht enthalten. Das ist auch bei der eAU nicht anders.
In der Theorie muss der AG dass bezahlen, aber für 5€ ist das natürlich ne Menge Aufwand für beide Seiten.
--- End quote ---
Auf der EAu steht kein Arzt und keine Fachrichtung. Nichts. Bei Abruf steht nur. Ist krank von-bis. Mehr nicht. Genau das wurmt auch einige AG´s.
Das ist hier bei diesem Attest dann anders. Wenn man nicht möchte das der AG sieht zu welchem Arzt man geht, bleibt nur, Termine außerhalb der Arbeitszeit, auf die Stunden verzichten oder den Tag krank melden.
Tiffy:
Dieser Vorgang ist auch bei uns inzwischen dermaßen verkompliziert worden, ganz im Sinne des "Bürokratieabbaus", dass einige sagen, man könnte leichter einen Pilotenschein machen als sich die Stunden eines untertägigen Arztbesuchs anrechnen lassen. In der Folge meldet man sich jetzt einfach morgens krank, geht zu Arzt, gesundet über Nacht und kommt am Folgetag wieder zur Arbeit. :)
Somit kann man auch leider gar nicht einschätzen, welche und wie viele Kollegen schon mal
--- Zitat von: susan385 am 28.07.2025 07:20 ---beim Physichologen
--- End quote ---
waren.
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