Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Arbeitsvertrag
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Milchshake:
Hallo,
die Anpassung von E6 zu E9a ist mittlerweile vollzogen.
An alle die es betroffen hat, ist bei euch eine Änderung des Arbeitsvertrages erfolgt?
TVOEDAnwender:
Da die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag lediglich deklaratorische Bedeutung hat – maßgeblich ist die tarifliche Eingruppierungsautomatik gemäß §§ 12, 13 TV-L – ist bei der Korrektur eines Eingruppierungsirrtums durch den Arbeitgeber grundsätzlich kein Änderungsvertrag erforderlich.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: Milchshake am 29.07.2025 10:03 ---Hallo,
die Anpassung von E6 zu E9a ist mittlerweile vollzogen.
An alle die es betroffen hat, ist bei euch eine Änderung des Arbeitsvertrages erfolgt?
--- End quote ---
Ich gehe aufgrund der Anfrage davon aus, dass Du Beschäftigter in der Justiz bist und deine Eingruppierung aufgrund dieses BAG-Urteils korrigiert wurde:
BAG, Urteil v. 9.9.2020, 4 AZR 195/20
Die Tätigkeit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2 Teil II Abschn. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L, wenn innerhalb von Arbeitsvorgängen, die mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmachen, schwierige Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Ausmaß erbracht werden müssen.
Milchshake:
Danke für die Antwort.
Deine Vermutung war richtig.
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