Wie ich schon woanders anmerkte: der Tarifrechner berücksichtig bei der Ermittlung des Jahresnettos nicht die Wirkung der Beitragsbemessungsgrenzen auf die Sozialversicherungspflicht der Jahressonderzahlung
Das dürfte aber nur in sehr speziellen Konstellationen eine Rolle spielen: Da die Jahressonderzahlung im November ausgezahlt wird, macht diese für die Kranken- und Pflegeversicherung nur dann einen Unterschied, wenn
*) das „normale“ Monatsbrutto Januar-Oktober und Dezember unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, aber
*) das kumulierte Brutto der Monate Januar bis November zuzüglich der Jahressonderzahlung drüber.
Es macht also fast keinen Unterschied, ob man nur das Jahresbrutto (inkl. JSZ) mit der Beitragsbemessungsgrenze vergleicht.