Autor Thema: tägliche Höchstarbeitszeit  (Read 411 times)

Eniac

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tägliche Höchstarbeitszeit
« am: 31.07.2025 09:54 »
Hallo liebe Kollegen.
Ich habe folgende Frage.
Ich soll als Kraftfahrer eine Fahrt antreten, welche jeweils für die Hin- und Rückfahrt ca. 6,5 Stunden beträgt. Mir wird ein 2. Fahrer zugeteilt, dessen Höchstarbeitszeit 13 Stunden beträgt. Während dieser Fahrt sind keine Warte- oder Bereitschaftszeiten möglich, da ich entweder fahre oder als Beifahrer im Fahrzeug sitze.
Ich habe die Opt-Out Regelung unterschrieben.
Wie hoch ist in diesem Fall die tägliche Höchstarbeitszeit?

Faunus

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Antw:tägliche Höchstarbeitszeit
« Antwort #1 am: 31.07.2025 11:24 »
Muss der Beifahrer dienstliche Aufgaben während der Mitfahrt leisten?
z.B. Laptop/Papier und tippt/schreibt notwendige Daten mit während der Fahrt?

Bist Du im Rettungsdienst? Wegen der Opt-Out-Reglung.

Eniac

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Antw:tägliche Höchstarbeitszeit
« Antwort #2 am: 31.07.2025 11:56 »
Ich bin nicht im Rettungsdienst. Und der Beifahrer sitzt nur im Fahrzeug und "...beobachtet den Verkehr, insbesondere rechts vom Fahrzeug". Definition Beifahrer.

TVOEDAnwender

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Antw:tägliche Höchstarbeitszeit
« Antwort #3 am: 31.07.2025 14:36 »
Hallo liebe Kollegen.
Ich habe folgende Frage.
Ich soll als Kraftfahrer eine Fahrt antreten, welche jeweils für die Hin- und Rückfahrt ca. 6,5 Stunden beträgt. Mir wird ein 2. Fahrer zugeteilt, dessen Höchstarbeitszeit 13 Stunden beträgt. Während dieser Fahrt sind keine Warte- oder Bereitschaftszeiten möglich, da ich entweder fahre oder als Beifahrer im Fahrzeug sitze.
Ich habe die Opt-Out Regelung unterschrieben.
Wie hoch ist in diesem Fall die tägliche Höchstarbeitszeit?

Schau mal in den Kraftfahrer-TV des Bundes, insbesondere in § 2 Abs. 2, dort ist die maximal zulässige Arbeitszeit bei vorliegen von Wartezeiten auf max. 15 Stunden erhöht:

Zitat
(2) 1Wenn der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin schriftlich einwilligt und geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes getroffen sind, wie insbesondere das Recht des Kraftfahrers/der Kraftfahrerin zu einer jährlichen, für den Beschäftigten kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem
vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung, kann die höchstzulässige Arbeitszeit im Hinblick auf die in
ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich verlängert werden (§ 7 Abs. 2a ArbZG)
; sie darf 268 Stunden im Kalendermonat ohne Ausgleich nicht übersteigen. 2Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2a ArbZG wird zugleich die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt,
wenn die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahrdienstes dies
erfordert. 3Die Kürzung der Ruhezeit ist grundsätzlich bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen.

Die Fahrzeit als Beifahrer auf Dienstreisen gilt in der Regel nicht als Arbeitszeit, es sei denn, der Arbeitgeber gibt die Fahrt mit dem Auto vor oder der Beifahrer muss während der Fahrt bestimmte Aufgaben erledigen, die über die reine Mitfahrt hinausgehen.