Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Urlaubsanspruch bei Begleitung eines Kindes zur Kinderreha
Maggus:
McOldie +1
Ausschlaggebend ist der § 26 Abs. 2 c des Tarifertrages.
Wie geschildert besteht (reduzierter) Anspruch auf Entgelt in beiden Monaten, damit ist eine Kürzung von Urlaub bzw. der Sonderzahlung nicht möglich.
Jetzt Kontakt mit der Personalabteilung aufnehmen, da es ist nicht relevant ist, was eine Kollegin dazu meinte.
Katja Brand:
Oh man lieben Dank für den ganzen Input. Mit dem Wissen werde ich doch nächste Woche direkt mal bei meinem Geschäftsleiter anfangen und notfalls beim Hauptpersonalrat aufhören.
;D
Wabi Sabi:
Und da ja die höchstrichterliche Rechtsprechung durchaus auch ein gutes Argument ist, wenngleich die zitierte tarifliche Regelung ja das durchgreifende Argument ist, hier zudem eine Fundstelle des BAG (Urteil vom 19.03.2019 - 9 AZR 406/17)
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-406-17/
Rn. 40
Auch die aus § 26 Abs. 2 Buchst. c TV-L folgende Verminderung des Urlaubsanspruchs um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis ruht, weil dem Arbeitnehmer allein auf seinen Wunsch unbezahlter Sonderurlaub nach § 28 TV-L bewilligt wurde, führt nicht zu einer Verminderung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs. Beginnt der Sonderurlaub im Verlauf eines Kalendermonats, ist die Regelung für den Arbeitnehmer stets günstiger. Der Urlaubsanspruch bleibt für diesen Monat in vollem Umfang bestehen, obwohl die Arbeitspflicht zeitweise aufgrund der Sonderurlaubsvereinbarung suspendiert war.
Katja Brand:
DANKE für eure Hilfe. Also, wenn es damit nix wird, weiß ich auch nicht 😂
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