Autor Thema: Gesetzesänderung NRW Artikel 2 Nr. 6 wissenschaftlichen Mitarbeiter/-innen  (Read 648 times)

ABergen

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Durch folgende Gesetzänderung :
"..Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Stärkung des Hochschulstandorts Bochum im Bereich des Gesundheitswesens und zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2024 der Begriff der wissenschaftlichen Mitarbeiter/-innen an HAW in Teilen neu gefasst" dadurch sollen wir im nächsten Monat im gesamten Redchenzentrum auch im Campusbereich Support Betreuungetc.  MitarbeiterInnen  Technik und Verwaltung werden- wir bekommen keinen neuen Vertrag - ist dies einfach rechtlich so möglich? uns neu "nicht wissenschaftlich" einzugruppieren ? auch die BestandsmitrabeiterInnen ? Können wir uns dagegen wehren ?
Danke

HELP

Rowhin

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Ich nehme mal an, die Mitteilung bezieht sich auf folgenden Teil des Gesetzes:

Zitat
„(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen sind die den Fachbereichen, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten der Fachhochschulen zugeordneten Bediensteten, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses prägend wissenschaftliche Dienstleistungen in der Lehre, insbesondere bei Bestehen einer Lehrverpflichtung, und in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben obliegen.“

Dies soll wohl heißen, wer keine primär wissenschaftlichen (hier im engen Sinne von Forschung und Lehre) Aufgaben erfüllt, der ist im nicht-wissenschaftlichen (wahlweise anderes Vokabular wie "wissenschaftsstützenden") Bereich tätig.

Zur Frage, ob das rechtlich so in Ordnung geht, würde ich einen Arbeitsrechtler, idealerweise mit Erfahrung im TV-L Bereich, konsultieren. Solche Vorgänge sind kaum Standard, so dass wir hier wenig Erfahrung damit haben dürften (ich lasse mich gerne von anderen Forenmitgliedern eines Besseren belehren).

Aber eine kurze Rückfrage: welche konkreten Nachteile erwartet ihr denn von einer Verschiebung in den nicht-wissenschaftlichen Bereich? Ich gehe mal davon aus, dass EG, Stufe, etc. beibehalten wird.

Jockel

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Die Hochschulrechtliche Zuordnung hat keine Auswirkungen auf die Eingruppierung. Es könnte aber sein, dass die Hochschulgremien  dann anders besetzt werden müssen, weil der "Mittelbau" Laute verliert und die "Verwaltung" welche dazubekommt. In den meisten mir bekannten Hochschulen ist die IT dem "wissenschaftsunterstützenden Bereich" zugeordnet (mit Ausnahme der IT-Leute in Infomatik-Fakultäten natürlich).

ABergen

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Hallo
es bezieht sich auf folegende Änderung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=22029&sg=0

der Begriff wissenschaftlich hat sich geändert-

5.     prägend ist dabei der Absatz:

Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fachhochschulen haben als wissenschaftliche Dienstleistung die Aufgabe, die Studierenden zu betreuen und anzuleiten, insbesondere im Rahmen von Projekten, Praktika und praktischen Übungen fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Ihnen können darüber hinaus Dienstleistungen in der wissenschaftlichen Lehre übertragen werden; im Falle der Übertragung gilt § 44 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Zu ihren Aufgaben kann neben den prägend wissenschaftlichen Dienstleistungen auch die Tätigkeit in der Verwaltung der wissenschaftlichen Einrichtungen oder Betriebseinheiten einschließlich der Betreuung der Ausstattung gehören. Soweit die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an Fachhochschulen dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt.“

Dadurch hat sich folgendes verändert,
dass die IT nicht mehr wissenschaftlich ist wie vertraglich eingestellt und wir jetzt stempel müssen - aber sehr unflexibel - die wissenschaftlichen werden auch Stempel müssen - da hoffen, wir aber auf einen flexiblern Zeitraum -
als in der Technik und Verwaltung

vG
« Last Edit: 04.08.2025 08:32 von ABergen »

ABergen

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