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Krankenhaus Rechnung - Verfahren Beihilfe/PKV

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AltStrG:
90% Beihilfe? Oha.

egonkrenz:
mich würde interessieren, unter welchen voraussetzungen man zu 90% beihilfe und nur 10% pkv versichert ist? da hast du aber einen sehr günstigen monatlichen beitrag zur pkv

Hobbyjurist:
Der Freistaat Sachsen scheint sehr großzügige Beihilferegelungen zu haben. Laut https://www.al-h.de/beratungsblatt-beihilfeverordnung-sachsen-w611sn.pdf gilt für Beamte und Versorgungsempfänger mit 2 oder mehr Kindern (mit Kindergeldanspruch) ein Beihilfesatz, der dauerhaft bei 90 % liegt. Und nicht nur das, auch im Bereich der Pflegeversicherung soll der Beihilfesatz für diese Personen wenigstens bei 70 % liegen. Ob Letzteres stimmt, können nur andere als ich beantworten, denn im Unterschied dazu bleibt in allen möglichen PKV-Angebotsrechnern der Anteil für die private Pflegepflichtversicherung immer gleich hoch, egal welches Bundesland/Bund und welchen Beihilfesatz ich eingebe.

Kingrakadabra:
Der Chefarzt darf doch auch nur über dem Höchstsatz der GOÄ abrechnen, wenn eine entsprechende Zusatzvereinbarung mit dem Patienten geschlossen wurde, oder?

Saxum:
Soweit ich weiß, ja. Eine separate Honorarvereinbarung ist abzuschließen. Die reine Wahlleistungsvereinbarung für die Chefarztbehandlung ermöglicht also meines Erachtens nach keine "automatische Abrechnung" über dem Höchstsatz.

Das ist wohl nochmals separat individuell abzuschließen und muss auch den Anforderungen nach § 2 GÖA entsprechen.


* nach persönlicher Absprache
* im Einzelfall
* zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem
* vor Erbringung der Leistung
* in einem Schriftstück treffen
* Hat die konkrete GOÄ-Nummer
* Die Bezeichnung der Leistung
* den Steigerungssatz und den vereinbarten Betrag
Im Übrigen muss es die Erläuterung / Belehrung erhalten, dass andere Stellen (GKV, PKV, Beihilfe, etc.) gegebenenfalls diese höheren Sätze nicht übernehmen und der Patient erhält einen Abdruck dieser Vereinbarung.

Eine pauschale Vereinbarung im Sinne von, "alle Behandlungen" des Chefarztes können mit >3,5 abgerechnet werden ist nicht zulässig. Der Patient muss die voraussichtlichen Kosten und den Steigerungssatz der konkreten vereinbarten Behandlung erkennen können und es erläutert bekommen.

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