Autor Thema: Anrechnung Jahressonderzahlungszeiten bei Wechsel innerhalb öffentl. Dienst  (Read 543 times)

camouflage

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Wenn man in einem Jahr drei Monate (Jan-März) im öffentlichen Dienst im TV-L (Rheinland-Pfalz) beschäftigt war, dann sechs Monate im TVöD-S (Apr-Sep) angestellt war und dann wieder zurück zum TV-L (Rheinland-Pfalz) geht (Okt - Dez), werden einem die Zeiten bei einer Jahressonderzahlung dann komplett angerechnet oder bekommt man dann nur die Zeit Okt-Dez angerechnet?  ???

Rowhin

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 429
Da du von Jan - März und von Okt - Dez beim selben AG (dem Land Rheinland-Pfalz) angestellt warst, und am 01.12. dort in einem Arbeitsverhältnis stehst, hast du Anspruch auf 6/12 der Jahressonderzahlung (siehe TV-L § 20):

Zitat
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

(3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages.

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.

Die Frage, ob bei Unterbrechung nur die "neuen" Monate zählen, wurde vor einer ganzen Weile immer wieder diskutiert und ausgeurteilt, siehe z.B. hier. Du dürftest also vollen Anspruch auf die 6 Monate haben.

Aus deinem Arbeitsverhältnis im TVöD ergibt sich allerdings kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung gegenüber deinem Arbeitgeber im TV-L. Ebensowenig hast du sie deinem AG im TVöD gegenüber, da du dort nicht am 01.12. im Arbeitsverhältnis stehst.

Wie im Absatz 3 dargelegt, dürfte deine Bemessungsgrundlage das monatliche Entgelt des Oktobers sein.
« Last Edit: 07.08.2025 10:20 von Rowhin »

camouflage

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Da du von Jan - März und von Okt - Dez beim selben AG (dem Land Rheinland-Pfalz) angestellt warst, und am 01.12. dort in einem Arbeitsverhältnis stehst, hast du Anspruch auf 6/12 der Jahressonderzahlung (siehe TV-L § 20):

Zitat
(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

(3) Bemessungsgrundlage im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist das monatliche Entgelt, das den Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlt wird; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages.

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.

Die Frage, ob bei Unterbrechung nur die "neuen" Monate zählen, wurde vor einer ganzen Weile immer wieder diskutiert und ausgeurteilt, siehe z.B. hier. Du dürftest also vollen Anspruch auf die 6 Monate haben.

Aus deinem Arbeitsverhältnis im TVöD ergibt sich allerdings kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung gegenüber deinem Arbeitgeber im TV-L. Ebensowenig hast du sie deinem AG im TVöD gegenüber, da du dort nicht am 01.12. im Arbeitsverhältnis stehst.

Wie im letzten Satz dargelegt, dürfte deine Bemessungsgrundlage das monatliche Entgelt des Oktobers sein.


VIELEN DANK für diese kompetente Antwort 
:-* :-* :-*