Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Bei uns wurde kürzlich im Rahmen der überall zunehmend wichtiger werdenden zivilen Verteidigung und insbesondere der zivilen Alarmplanung zweimal die Position des Alarmkalenderbeauftragten geschaffen. Aufgabe wird sein, den kompletten Block der zivilen Alarmplanung in der Behörde (ca. 2000 Mitarbeitende) zu koordinieren und zu „verantworten“. Hierzu liegt eine offizielle Bestellung durch die Behördenleitung vor. Ich kann jetzt nicht zu tief in die fachliche Thematik einsteigen, da viele Prozesse der Verschlusssachenanweisung unterliegen und demnach nicht öffentlich zu diskutieren sind. Im Wesentlichen wird es darum gehen, dass alle Organisationseinheiten des Hauses dieser Position zuarbeiten und entsprechende Anweisungen/Anleitungen erhalten, wie die Prozesse ausgeführt werden. Sollte das Arbeitsergebnis der Alarmkalenderbeauftragten im hoffentlich nie eintretenden Ereignisfall nicht funktionieren, wäre die Aufrechterhaltung der Staats und Regierungsfunktion in der Behörde gefährdet, bzw. durch den Bund vorgegebene Prozesse und Fähigkeiten könnten nicht erfüllt werden. Unabhängig von der Frage, ob die Zeitanteile der Position eine Höhergruppierung rechtfertigen, würde ich mich über eine Einschätzung freuen, ob dieser Arbeitsvorgang/ diese Position grundsätzlich eine Einstufung nach EG 13 rechtfertigen und somit das Merkmal der besonderen Verantwortung erfüllen könnte. Bisher liegt bei beiden Personen eine Eingruppierung in EG 12 als Ingenieur vor. Alte Rechtsprechung zum damals noch BAT definiert Verantwortung zum Beispie so: „Dabei verstehen sie unter "Verantwortung"die Verpflichtung des Angestellten, dafür einstehen zu müssen, daß in dem ihm übertragenen Dienst- oderArbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden.“ Das könnte im vorliegenden Fall genau so zutreffen. Danke für eure Einschätzung und den Austausch!