Nur der kinderbezogene Familienzuschlag kommt (so wie NoRhWe es auch schon beschrieben hat) on Top zur Mindestversorgung dazu, solange die Anspruchsvoraussetzungen dafür dem Grunde nach erfüllt sind.
Bei der Frage, ob die Mindestversorgung greift, wird zunächst die Versorgung mit dem Famz der Stufe 1 entsprechend der Versorgungsquote berechnet und dann mit der Mindestversorgung verglichen. Der höhere Betrag ist dann die Grundlage für die weitere Berechnung.