Einen eigenen Anspruch auf Versorgung aus Deiner Tätigkeit als Beamter für die EU erwirbst Du erst nach zehn Jahren. In dieser Zeit bist Du versorgungsmäßig nur abgesichert, wenn Du, Dich Dein bisheriger Dienstherr für eben diese Dauer beurlaubt. Eine so lange Beurlaubung kann kann schwierig werden. Ich kenne Fälle, in denen die Beurlaubung selbst bei engstem dienstlichen Bezug für diese Dauer nicht aufrechterhalten wurde. Im Zweifel musst Du ins Risiko gehen und ohne Absicherung zur EU wechseln.
Deine bisherige Dienstzeit wird bei der Bemessung der EU-Mindestdienstzeit von zehn Jahren nicht berücksichtigt. Bei der späteren Pensionsbemessung erfolgt jedoch sehr wohl eine Berücksichtigung. Nämlich dann, wenn Du Deinen heutigen Dienstherrn mitteilst, dass Nach Deiner Entlassung aus dem.natuonalen Beamtenverhältnis vorerst KEINE Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen soll. Denn mit Erreichen des Mindestversorgungsanspeuchs bei der EU (also nach zehn Jahren), kann Dein ehemaliger nationaler Dienstherr den Kapitalwert Deiner Versorgung der EU übertragen . Diese erhöht Deinen dortigen Versorgungsanspruch um diesen Kapitalwert. Da die Bezüge in Brüssel höher sind als national, zählt ein Jahr als nationaler Beamter nicht 1:1 für die EU, sondern nur in entsprechend, reduziertem Umfang (je nach Besoldungsgruppe vermutlich zwischen Faktor 0,6 und 0,8). Komplett verloren ist die Zeit als nationaler Beamter jedoch nicht