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Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?

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Stempelritter:

--- Zitat von: Melkweg am 29.08.2025 13:29 ---Hallo zusammen,

kurz zu meinem Fall:
   •   ca. 1,5 Jahre als Tarifbeschäftigter im öD, danach Verbeamtung, seit 2022 Beamter auf Lebenszeit.
   •   Die Zeit als TB wurde mir für die Probezeit (BaL) angerechnet.
   •   Nun überlege ich, ob ich mir meine Rentenbeiträge erstatten lasse (Formular V0900).

Frage: Kann ich mir die Beiträge auszahlen lassen und die 1,5 Jahre trotzdem als ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechnen lassen?

Hypothesen:
   1.   Erstattung und Anrechnung schließen sich aus (Zeit „verbraucht“).
   2.   Erstattung hat keine Auswirkung, weil § 10 BeamtVG nur auf die dienstrechtliche Bedeutung abstellt – ein Doppelvorteil entsteht erst bei Rentenbezug.
[...]

--- End quote ---
Die Erstattung wäre jetzt, die Pension irgendwann, zu den dann geltenden gesetzlichen Regelungen. Konsequenz: Würde jetzt angerechnet und die Erstattung entsprechend gekürzt ausgezahlt, dann müsste die Anrechnung unverfallbar werden. Dem ist aber nicht so, das BeamtVG kann geändert werden und erst bei Eintritt in den Ruhestand wird verbindlich festgesetzt. Umgekehrt müsste die Rentenversicherung den Kürzungsbetrag nachträglich auszahlen, wenn bei Ruhestandseintritt eine Anrechnung tatsächlich nicht (mehr) erfolgt. Da letzteres etwas kompliziert erscheint wird die Auszahlung vermutlich nicht gekürzt. Eine Verrechnung könnte ja auch am anderen Ende erfolgen, also bei der Pension: "Hmmm, sie haben vor xx Jahren eine Erstattung i.H.v. x€ bekommen? Computer sagt, sie erhalten x,xx€/m weniger Pension!"

Rentenonkel:

--- Zitat von: Melkweg am 29.08.2025 13:29 ---Hallo zusammen,

kurz zu meinem Fall:
   •   ca. 1,5 Jahre als Tarifbeschäftigter im öD, danach Verbeamtung, seit 2022 Beamter auf Lebenszeit.
   •   Die Zeit als TB wurde mir für die Probezeit (BaL) angerechnet.
   •   Nun überlege ich, ob ich mir meine Rentenbeiträge erstatten lasse (Formular V0900).

Frage: Kann ich mir die Beiträge auszahlen lassen und die 1,5 Jahre trotzdem als ruhegehaltfähige Dienstzeit anrechnen lassen?


--- End quote ---

Das hängt von der Gesetzgebung zum Zeitpunkt der Pensionierung ab, aber tendenziell Nein


--- Zitat von: Melkweg am 29.08.2025 13:29 ---
Hypothesen:
   1.   Erstattung und Anrechnung schließen sich aus (Zeit „verbraucht“).
   2.   Erstattung hat keine Auswirkung, weil § 10 BeamtVG nur auf die dienstrechtliche Bedeutung abstellt – ein Doppelvorteil entsteht erst bei Rentenbezug.
   3.   Es hängt davon ab, ob die Versorgungsstelle die Zeiten schon verbindlich festgestellt hat.

Meine Einschätzung: Am plausibelsten erscheint mir Variante 2: Beitragserstattung möglich, ohne Verlust der Anrechnung – weil ich ja keine Rente beziehen werde.

--- End quote ---

siehe meine Antwort oben, am wahrscheinlichsten ist jedoch Variante 1


--- Zitat von: Melkweg am 29.08.2025 13:29 ---
Hat jemand praktische Erfahrungen, wie die Versorgungsstellen damit umgehen?

--- End quote ---

Die Versorgungsdienststellen fordern von den Betroffenen in der Regel bei dem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand einen aktuellen Versicherungsverlauf von der Rentenversicherung an. Wenn bis dahin die Beitragserstattung durchgeführt wurde, kann die Rentenversicherung lediglich bestätigen, dass es keinerlei anrechenbare Versicherungszeiten mehr gibt.

Auch kann es sein, dass man mit der Erstattung die Wartezeit von 45 Jahren als Beamter nicht mehr erfüllt, und so entweder 1,5 Jahre länger arbeiten muss, um eine ungekürzte Versorgung erhalten zu können, oder eine Kürzung in Anspruch nehmen muss.

Da auch durch einen Versorgungsausgleich (also Scheidung), durch Minijob, durch Pflege eines Angehörigen oder durch freiwillige Beiträge die Wartezeit mal erfüllt werden kann, und auch niemand weiß, wie die Gesetze in 30 Jahren aussehen werden (Höchstversorgung bspw. erst nach 45 statt 40 Jahren?) , rate ich dringend von der Beitragserstattung zum jetzigen Zeitpunkt ab.

Man kann sich die Beiträge ja auch nach dem Eintritt in den Ruhestand auszahlen lassen. Die Beiträge werden nur nicht verzinst, so dass man in xx Jahren das gleiche Geld bekommen würde wie heute.

Stempelritter:

--- Zitat von: Rentenonkel am 03.09.2025 09:17 ---Die Versorgungsdienststellen fordern von den Betroffenen in der Regel bei dem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand einen aktuellen Versicherungsverlauf von der Rentenversicherung an. Wenn bis dahin die Beitragserstattung durchgeführt wurde, kann die Rentenversicherung lediglich bestätigen, dass es keinerlei anrechenbare Versicherungszeiten mehr gibt.

--- End quote ---
Ich wage mal zu behaupten, dass das ausschließlich gemacht wird um eine Überversorgung auszuschließen: Wenn gesetzliche Rente + Pension größer als Maximalpension, dann wird die Pension entsprechend gekürzt.
Mit beamtenrechtlichen Abrechnungszeiten hat das m.E. nichts zu tun. Das Zeiten angerechnet werden (können) ist völlig unabhängig davon, ob hierbei Rentenbeiträge gezahlt wurden. Es können ja auch Zeiten im Ausland etc. angerechnet werden, es geht eher um die berufliche Erfahrung, nicht irgendwelche Anwartschaften.

Rentenonkel:
Es geht eher darum, dass man durch die Beitragserstattung bereits eine Form der Versorgung (wenn auch im Rahmen einer Einmalzahlung) bekommen hat.

Aus Sicht des Gesetzgebers ist es unbillig, dass diejenigen, die die 60 Monate erreichen, zwar eine gesetzliche Rente bekommen, diese aber auf die Pension angerechnet wird, während diejenigen, die nur 59 Monate haben, die Beitragserstattung vollständig für sich verbrauchen dürfen und keine Nachteile daraus haben.

Daher gibt es zumindest bei vielen Ländern schon jetzt eine Klausel, die sinngemäß besagt, dass eine Abfindung dieser Zeiten eine gleichzeitige Anrechnung in der Pension ausschließt. Daher werden, zumindest bei vielen Landesbeamten, diese Zeiten zum Pensionseintritt erneut geprüft, sofern sie entscheidungserheblich sind.

In meiner Erinnerung dachte ich, es gäbe auch für Bundesbeamte eine solche Regelung. Ich habe sie jedoch bisher nicht gefunden. Daher bin ich mir jetzt etwas unsicher.

Selbst wenn es sie aktuell nicht geben sollte, bedeutet das aber auch nicht, dass es so bleibt. Die Gesetzgeber haben sich auch in der Vergangenheit als sehr kreativ erwiesen, wenn es darum ging, bei den Beamten Gelder einzusparen.

Asperatus:

--- Zitat von: Rentenonkel am 03.09.2025 15:32 ---Aus Sicht des Gesetzgebers ist es unbillig, dass diejenigen, die die 60 Monate erreichen, zwar eine gesetzliche Rente bekommen, diese aber auf die Pension angerechnet wird, während diejenigen, die nur 59 Monate haben, die Beitragserstattung vollständig für sich verbrauchen dürfen und keine Nachteile daraus haben.

--- End quote ---

Da man bis zur Vollendung von 60 Monaten noch keinen Rentenanspruch erworben hat, kann auch nichts auf die Pension angerechnet werden. Eine Erstattung der Beiträge, von denen man in keinem Fall etwas hätte, ist daher in Bezug auf die Pension unschädlich und aus Sicht des Gesetzgebers auch nicht unbillig.


--- Zitat von: Rentenonkel am 03.09.2025 09:17 ---Auch kann es sein, dass man mit der Erstattung die Wartezeit von 45 Jahren als Beamter nicht mehr erfüllt, und so entweder 1,5 Jahre länger arbeiten muss, um eine ungekürzte Versorgung erhalten zu können, oder eine Kürzung in Anspruch nehmen muss.
--- End quote ---

Das ist nicht korrekt. Ob man mit 65 Jahren gem. § 14 Abs. 3 S. 5 BeamtVG abschlagsfrei in den Ruhestand gehen kann, richtet sich nach den dort genannten ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten, nicht jedoch nach irgendwelchen Rentenzeiten. Sollte man mit 65 Jahren auf Antrag abschlagsfrei in den Ruhestand gehen können, weil man 45 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit erreicht hat, aber man zusätzlich Rentenansprüche erst mit 67 Jahren hat, da man 45 Beitragsjahre in der Rentenversicherung als versicherungsfreier Beamten quasi nicht erreichen kann, würden zunächst zwei Jahre die volle Pension gezahlt. Wenn ab 67 die Rente hinzutritt, würde die Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG eintreten.

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