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Erstattung von Rentenbeiträgen – Auswirkungen auf die Pension?

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Angelsaxe:

--- Zitat von: Rentenonkel am 05.09.2025 11:33 ---Wenn ein Soldat ohne Anspruch auf Versorgung ausscheidet, teilt der Bund der Rentenversicherung das kurz vor dem Ausscheiden mit. Nach dem Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen wird die Nachversicherungsschuld bereits am Folgetag fällig.

Die Rentenversicherung fragt dann nach, ob es einen Aufschubgrund für die Nachversicherung nach § 184 Abs. 2 SGB VI gibt. Der häufigste Grund dafür dürfte eine geplante andere versicherungsfreie Beschäftigung unmittelbar im Anschluss oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden sein. Dann kann die Nachversicherung ausnahmsweise bis zu 2 Jahre aufgeschoben werden. Sofern eine solche bei dem aktuellen Dienstherrn geplant ist, teilt der das bereits mit der Nachricht des Ausscheidens mit.

Sollte ein Aufschubgrund zum Zeitpunkt des Ausscheides nicht vorhanden und auch nicht geplant sein, ist die Nachversicherung zwingend durchzuführen. Ein "Zurückholen" der Beiträge gibt es auch dann nicht, wenn die Voraussetzung durch eine spätere Ernennung rückwirkend doch erfüllt gewesen wären.

Sofern durch weitere Versicherungszeiten (z.B. freiwillige Beiträge) die Wartezeit von 60 Monaten bis zum Renteneintritt erfüllt werden kann, muss die Rente beantragt werden und wird (wie bereits beschrieben) ganz oder anteilig auf die Pension angerechnet.

Auch steht die durchgeführte Nachversicherung der Anerkennung der Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten solange nicht entgegen, wie man keine Beitragserstattung beantragt (die im übrigen unsinnig wäre, da man ja nur seine eigenen Beiträge erstattet bekommt und der Erstattungsbetrag somit 0,00 EUR wäre).

Es wäre daher zu überlegen, ob man nicht die 5 Jahre durch freiwillige Beiträge in der Rentenversicherung voll macht. Das kann insbesondere sinnvoll sein, wenn man die Höchstversorgung in der Beamtenversorgung (noch) nicht erreicht oder zur Zeit nur eine Mindestversorgung bekommen würde und seine Frau und Kinder (sofern vorhanden) besser für den Fall des vorzeitigen Ablebens versorgt wissen möchte.

--- End quote ---

Danke. Das ist schön beschrieben.

Asperatus:

--- Zitat von: Rentenonkel am 05.09.2025 08:14 ---Vielen Dank für die Vorschrift. Schauen wir uns das nochmal genau an. Der Wortlaut des entsprechenden Passus des § 14 BeamtVG (gekürzt) lautet:

"...In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, [...] zurückgelegt hat."

Somit stellt der § 14 BeamtVG auf berücksichtigungsfähige Pflichtbeitragszeiten ab. Da es im Beamtenrecht keine Pflichtbeitragszeiten gibt, können daher nur Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung gemeint sein.

Wenn man sich jedoch vor dem Ruhestand die Beiträge erstatten lässt, erlischt mit der Beitragserstattung das gesamte Versicherungskonto bei der Rentenversicherung. Ab dem Zeitpunkt handelt es sich dann nicht mehr um Pflichtbeitragszeiten. Somit ist eine Berücksichtigung als solche bei der Rentenversicherung ausgeschlossen.

Somit bleibe ich bei meiner Rechtsauffassung: Sollten diese Zeiten erstattet werden, gibt es keine berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten mehr. Denklogisch können sie nach § 14 BeamtVG dann auch nicht mehr auf die 45 Jahre angerechnet werden, weil es dann keine berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten mehr gibt, die die Rentenversicherung bescheinigen kann.

Aus diesem Grund fordern fast alle Dienstherrn zum Zeitpunkt der Pensionierung immer einen aktuellen Versicherungsverlauf der Rentenversicherung an, wenn der Beamte Vordienstzeiten hat. Wenn das keine rechtliche Bedeutung hätte, wäre die Anforderung ja auch unzulässig.

Jeder, der es anders sieht, mag sich anders entscheiden. Dann darf man jedoch nicht überrascht sein, wenn man zum Zeitpunkt der Pensionierung die Probleme hat, die ich oben beschrieben habe.

Ich für meinen Teil traue dem Gesetzgeber jedenfalls alles zu; auch eine Änderung oder Klarstellung der genannten Vorschriften bedarf nur einer einfachen Mehrheit im Parlament.

Wenn man also auf die Beitragserstattung wartet, bis man eine Pension erhält, hat man im schlimmsten Fall für mehrere Jahrzehnte auf die Verzinsung eines niedrigen, vierstelligen Betrages verzichtet.

Wenn man sich die Beiträge auszahlen lässt, ist diese Entscheidung unumkehrbar. Die Gefahren sind aus meiner Sicht enorm, dass sich das hinterher als großer Fehler herausstellt und man entweder länger arbeiten muss oder Abschläge in Kauf nehmen muss. Das habe ich an vielen anderen Stellen aus der Vergangenheit gelernt.

Daher rate ich jedem Beamten dringend davon ab, sich die Beiträge vor der Pensionierung auszahlen zu lassen  ;)

--- End quote ---

Im von Melkweg geschilderten Sachverhalt, der Ausgangspunkt des Themas ist, geht es um 1,5 Jahre Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Diese sind nach § 10 BeamtVG ruhegehaltfähig. Um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden, darf ein Zeitraum nicht mehrfach zur Erfüllung der 45 Jahre herangezogen werden. (vgl. BeamtVGVwV Rz. 14.3.5.4 S. 4). Eine Auszahlung wäre also unschädlich.

Ein aktueller Versicherungsverlauf könnte angefordert werden, um zu prüfen, ob eine Ruhensregelung nach § 55 in Betracht kommt.


--- Zitat von: Angelsaxe am 05.09.2025 14:28 ---Meine Frage ist, wird dann auch die Rentennachversicherung (welche ja gezahlt wurde) verrechnet?
Oder geht das unter und man müsste selbst bei der Rentenversicherung nachhaken?

--- End quote ---

Die Verrechnung erfolgt im Rahmen der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG. Hierbei sind die Beträge maßgeblich, nicht die Zeiten.

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