Ich möchte Johann auch unterstützen, seine Aussage war in sich völlig korrekt, wenn auch nicht abschließend.
Die Vorbemerkung Nr. 2 gilt selbstverständlich, und wenn die Stelle auf Grund der Erfordernis eines Studiums so bewertet wurde, ist eine Person die die Stelle ohne Studium bekleidet entsprechend eine EG niedriger eingruppiert.
Was zunächst nicht gesagt, dann vom anderen User angemerkt wurde ist ebenfalls korrekt. Wenn sich die Wertigkeit der Stelle über den alternativen Weg der Fg2 ergibt, ist auch ohne Studium das Bekleiden der Stelle ohne niedrigere Eingruppierung möglich.
Wichtig aber: Es muss (seitens der Personalstelle, meiner Erfahrung nach dürften die meisten "Führungskräfte" (im Ausgangspost genannt) dies nicht sicher beurteilen können und in der Praxis auch gar nicht dürfen) festgestellt werden, woraus sich die Bewertung der Stelle ergibt. Hat sich die Bewertung nach EG 10 aus dem Studiumserfordernis oder aus dem Gestaltungsspielraum ergeben? Das muss direkt bei der Bewertung geklärt werden und darf nicht erst "entschieden" werden, wenn der neue Stelleninhaber schon da ist.
Ebenso muss bei Bewertung der Stelle nach EG 11 geprüft werden, auf welcher Fallgruppe der EG 10 dies aufbaute und bei Fg1 als Grundlage die Eingruppierung eine EG niedriger erfolgen, sofern kein Studium vorliegt.