Der Fragesteller hat leider nicht dargestellt, wie und welche Höhe die Zulage „bewilligt“ wurde. Erfolgte hier eine „Vorweggewährung der Stufen“, die dann ggf. nach Stufenaufstieg durch Verfügung wiederaufgestockt wurde oder gibt es einen festen Betrag. Gibt es eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder wurde durch Einzelverfügung des Arbeitgebers bewilligt. Erfolgte eine unmissverständlich vollumfängliche Inbezugnahme des § 16 Abs. 5 TV-L?
Ist die Zulage unter Inbezugnahme des § 16 Abs. 5 TV-L gewährt – auch wenn dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag dokumentiert ist – ist sie widerruflich. Der Widerruf ist nicht fristgebunden und kann naturgemäß nicht rückwirkend erfolgen. § 16 Abs. 5 TV-L Satz 4 TV-L enthält ein voraussetzungsloses, unbefristetes, einseitiges Widerrufsrecht des Arbeitgebers. Diese Regelung ist nach hier vertretener Auffassung wirksam, da es sich stets um eine zusätzliche Leistung zum Tarifentgelt handelt
Die Rechtsprechung zu möglichen Widerrufsgründen ist sehr überschaubar: Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 15.7.2021 – 6 AZR 561/20 – ZTR 2022, 28 ff. angemerkt, dass eine Veränderung der haushaltsrechtlichen Grundlagen grundsätzlich einen arbeitgeberseitigen Widerruf rechtfertigen kann.
Der Fragesteller sollte hier noch etwas Butter aufs Brot schmieren und die Darstellung des Sachverhalts konkretisieren, da hiervon die Frage der Zulässigkeit des Wiederrufs abhängig ist.