Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Übergang von einem Angestelltenverhältnis zum Beamtentum
Suffer1981de:
--- Zitat von: Tagelöhner am 18.10.2025 14:30 ---Sicherlich können auch Tarifbeschäftigte versetzt werden, aber die Zumutbarkeitsgrenzen sind garantiert niedriger und immer einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung zugänglich.
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Naja, arbeitsgerichtlich sind bereits höchstrichterlich Versetzungen ins Ausland für zulässig erklärt worden. Und gegen die Versetzung bei Beamten steht doch auch der Verwaltungsrechtsweg offen.
MoinMoin:
--- Zitat von: Tagelöhner am 18.10.2025 14:30 ---Sicherlich können auch Tarifbeschäftigte versetzt werden, aber die Zumutbarkeitsgrenzen sind garantiert niedriger und immer einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung zugänglich.
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Kommt doch auf den AV an.
Ich habe mich zwar damit noch nicht beschäftigt, aber wäre mal interessant, wo jemand erfolg hatte, sich gegen ein Versetzung zu wehren.
MoinMoin:
--- Zitat von: Suffer1981de am 18.10.2025 14:06 ---
--- Zitat von: clarion am 06.09.2025 08:41 ---Eine Verbeamtung hat nicht nur Vorteile. längere Arbeitszeit, kein Recht auf Beförderung, Umsetzungen
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Also bei uns ist kein Arbeitsunterschied.
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troubleshooting:
--- Zitat von: Suffer1981de am 18.10.2025 16:20 ---
--- Zitat von: Tagelöhner am 18.10.2025 14:30 ---Sicherlich können auch Tarifbeschäftigte versetzt werden, aber die Zumutbarkeitsgrenzen sind garantiert niedriger und immer einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung zugänglich.
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Naja, arbeitsgerichtlich sind bereits höchstrichterlich Versetzungen ins Ausland für zulässig erklärt worden. Und gegen die Versetzung bei Beamten steht doch auch der Verwaltungsrechtsweg offen.
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Willst du wirklich das Pilotenurteil von 2022 anführen? Das wird in der rechtlichen Kommentierung regelmäßig als Sonderfall angeführt.
Wir sollten zudem vielleicht nicht vergessen, dass wir hier im "Länderforum" sind. Insofern reicht der Arm der Arbeitgeber auch nicht allzuweit bzw. die Möglichkeiten sind - wieder bis auf Sonderfälle - auf die Grenzen des Bundeslandes beschränkt.
Viel interessanter ist die vorzunehmende Abwägung nach §315 BGB (billigem Ermessen), die dem §106 GewO Grenzen setzt.
Tatsächlich ist es aber meine Erfahrung, dass bei Beamten wesentlich weniger Rücksicht genommen wurde.
Denn, das gehört mit zur Wahrheit/Überlegung, als Beamter bindet man sich deutlich enger an den Dienstherren.
Tagelöhner:
So sieht es aus. Verstehe das ganze whataboutism nicht. Ein Beamter wird im Hoheitsgebiet seines Dienstherrn aufgrund des besonderen Dienstverhältnisses immer einfacher versetzbar sein, als ein 0815 Tarifbeschäftigter mit Standardarbeitsvertrag. Und nichts anderes habe ich oben erwähnt. Zumal die Grenzen des Direktionsrechts eben arbeitsgerichtlich überprüfbar sind, also Willkür ausgeschlossen ist und die sonstigen Abwägungen der gegenseitigen Interessen auch schlüssig und glaubwürdig dargelegt werden müssen.
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