Zu Frage 1: Vielleicht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, einfach einen Antrag stellen
Zu Frage 2: Bei der Frage, ob (bspw im Falle von Dienstunfähigkeit) die Mindestversorgung greift, wird zunächst die Versorgung mit dem Famz der Stufe 1 (sofern verheiratet) entsprechend der Versorgungsquote berechnet und dann mit der Mindestversorgung verglichen. Der höhere Betrag ist dann die Grundlage für die weitere Berechnung.
Der kinderbezogene Familienzuschlag kommt zu 100 % (also nicht um die Versorgungsquote gekürzt) on Top zur berechneten Versorgung bzw. Mindestversorgung dazu, solange die Anspruchsvoraussetzungen dafür dem Grunde nach erfüllt sind.
Sofern sich in den tatsächlichen Verhältnissen (bspw Wohnort, Anzahl der kinderberechtigten Kinder, Familienstand) etwas ändert, ist die Versorgung entsprechend neu zu berechnen.