Die Sache ist sehr eindeutig mit nein zu beantworten. Schon im ersten Entwurf des Koalitionsvertrages stand drin, dass das nur für tariflich geregelte Vollarbeitszeit möglich sein wird und man sicherstellen will, dass es da keine Ausnahmen gibt.
Du scheinst hier mehr die Besteuerung von Überstundenzuschlägen zu meinen. Das meint der TE nicht. Der Text des Tarifs spricht ansonsten klar für sein Begehren.
NEIN, das stimmt nicht.
Der Text aus dem Tarif (Einigungspapier) spricht klar
gegen sein Begehren.
Auszug:
§ 8 (TVöD) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a werden die Angaben „in den Entgeltgruppen“ jeweils durch die Angabe „- in den Entgeltgruppen“ ersetzt.
b) Nach der Protokollerklärung zu den Absätzen 5 und 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) 1Beschäftigte mit
einer erhöhten Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1a erhalten neben dem Entgelt für jede Erhöhungsstunde einen Zuschlag.
2Der Zuschlag beträgt je Erhöhungsstunde
— in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 25 v. H.,
— in den Entgeltgruppen 9c bis 15 10 v. H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.“
Somit gibt es nur bei einer Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40, 41 oder 42 Stunden auch Zuschläge gemäß der Neuregelung.