Autor Thema: Rückwirkende Satzung nur bei Nicht-Schlechterstellung der Gesamtheit  (Read 359 times)

innes

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
Servus,

was bedeutet es genau, wenn eine Satzung rückwirkend Inkraftgesetzt werden und dadurch eine bestehende Außerkraftgesetzt werden soll und im Zuge dessen die Gesamtheit der Beitragszahler nicht schlechtergestellt werden darf. Ansonsten wäre die neue rückwirkende Satzung nichtig.

Wie ist diese Gesamtheit definiert? Sind damit 100 % gemeint und reicht nur ein Beitragszahler, der nach der neuen rückwirkenden Satzung mehr zahlen muss, zur Nichtigkeit? Oder ist mit Gesamtheit 50,1 % gemeint, also die Mehrheit?

Danke.

Grüße

ElBarto

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 344
Gesamtheit = Alle
Mehrheit = 50%+

Würde ich meinen.

Rowhin

  • Sr. Member
  • ****
  • Beiträge: 521
Gesamtheit = Alle
Mehrheit = 50%+

Würde ich meinen.

Klingt auch für mich nach der einzig sinnigen Interpretation, ohne jetzt dazu einen Gesetzestext dazu hervorzaubern zu können.

innes

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
Eine ges. Grundlage wäre mal toll! ;-)

Organisator

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 7,884
Eine ges. Grundlage wäre mal toll! ;-)

Unwahrscheinlich, dass dies eine gesetzliche Definition hat, eher eine dem Wortsinn nach.

- die Gesamtheit (alle) Beitragszahler zahlen 1 Mio Euro
- die Beiträge ändern sich, einzelne zahlen mehr, andere weniger
- in Summe sind die Beiträge aber nicht höher als 1 Mio Euro

--> Die Gesamtheit aller Beitragszahler ist nicht schlechter gestellt (einzelne schon)

Sjuda

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 289
Geht es noch um diese Satzung https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126882.0.html?
Dann hätte es keinen neuen Thread gebraucht.

Für eine Einschätzung zur Auslegung wäre die konkrete Satzung hilfreich. Eine gesetzliche Definition wird es nicht geben.

Ohne nähere Kenntnis sehe ich es genauso, wie @Organisator