Die Möglichkeit, mit 45 Jahren vorzeitig ohne Abschläge in den Ruhestand zu gehen, gibt es erst mit 65 Jahren. Eine vorzeitige Inanspruchnahme (auch mit Abschlägen) sieht das Gesetz für diese Pensionsform nicht vor.
Somit spielen bei Ruhestand mit 63 Jahren die 45 Jahre keine Rolle und man müsste tatsächlich für 4 Jahre Abschläge in Kauf nehmen.
Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 50 dürfen ebenfalls mit 65 Jahren ohne Abschläge in den Ruhestand, vorzeitig ist es ab 62 Jahren möglich mit entsprechenden Abschlägen.