Die Hinzurechnung eines fiktiven Partnereinkommens widerspricht dem Grundsatz der Ämterwertigkeit und verletzt alleine schon deshalb eine amtsangemessene Besoldung, da der Beamte nicht auf Unterhaltsansprüche gegen seine Angehörigen verwiesen werden kann. Die Alimentationspflicht betrifft den Beamten selbst, nicht den Partner; und Art. 6 GG verbietet es, familiäre Verhältnisse zur Entlastung des Staates heranzuziehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat dies eindeutig klargestellt. In der Entscheidung BVerfGE 44, 249 (Rn. 63–65) wird festgestellt, dass der Dienstherr seine Alimentationspflicht nicht durch Rückgriff auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Dritter kompensieren darf. Die Alimentationsverpflichtung ist personenbezogen und richtet sich ausschließlich an den Beamten.
Der Staat hat das Existenzminimum des Beamten eigenverantwortlich sicherzustellen.
Private Unterstützungsstrukturen oder Partnereinkommen dürfen nicht zur Entlastung des Dienstherrn herangezogen werden.
Damit ist jede Einbeziehung des Einkommens eines Ehe- oder Lebenspartners verfassungswidrig.
PS:
2 A 11745/17.OVG, Verfassungswidrigkeit der Besoldung A8 in Rheinland-Pfalz
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001589656Vielleicht wird bei dem Verfahren über die Thematik geurteilt.