Autor Thema: Umsetzung welche Gründe  (Read 2580 times)

Bubi11

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Antw:Umsetzung welche Gründe
« Antwort #15 am: 22.09.2025 15:17 »
Da hast du Recht. Die EG blieben bei allen gleich. Aber die Tätigkeiten wären deutlich unter den jeweiligen EGs.
Wenn man halt jemanden weg haben will, dann gibt man ihm einfach langweilige Tätigkeiten, lässt aber die EG gleich.

ehem. Leiter der IT macht bei uns nur noch Passwörter verteilen oder zurück setzen mit EG 13 in einem kleinen Büro im Keller.

Organisator

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Antw:Umsetzung welche Gründe
« Antwort #16 am: 22.09.2025 15:43 »
Da hast du Recht. Die EG blieben bei allen gleich. Aber die Tätigkeiten wären deutlich unter den jeweiligen EGs.
Wenn man halt jemanden weg haben will, dann gibt man ihm einfach langweilige Tätigkeiten, lässt aber die EG gleich.

ehem. Leiter der IT macht bei uns nur noch Passwörter verteilen oder zurück setzen mit EG 13 in einem kleinen Büro im Keller.

Dann handelt der AG tarifwidrig, denn man ist gemäß Tarifautomatik immer korrekt entsprechend der übertragenen Tätigkeiten eingruppiert.

Zu deinem letzten Beispiel würde es bedeuten, dass der AG dem ehem. IT-Leiter andere Aufgaben übertragen hat, die vielleicht nach E6 eingruppiert sind und er dem hätte zustimmen müssen bzw. eine Änderungskündigung hätte hinnehmen müssen.

Bubi11

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Antw:Umsetzung welche Gründe
« Antwort #17 am: 23.09.2025 07:15 »
Das kann durchaus so gewesen sein. Das weiß ich nicht. Aber diese Personen wehren sich dagegen dann auch nicht. Gleiches Geld und weniger Arbeit/Verantwortung. Dafür die Füße still halten.
Eine einseitige Kündigung durch den Arbeitgeber gab es bei uns nur bei straffälligen Verhalten. Sonst noch nie.

I am fine

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Antw:Umsetzung welche Gründe
« Antwort #18 am: 23.09.2025 08:42 »
Ich kann auch nur dringend empfehlen, den Personalrat mit ins Boot zu holen. Dafür ist er da, außerdem hat er bei einer Umsetzung ein Mitbestimmungsrecht.
Wäre mir neu. Leitest du jetzt woraus ab? Welches PersVG?
Und selbst wenn, was will denn der PR gegen eine begründete Neuverteilung von arbeiten einwenden.
Mitbestimmung heißt auch, dass man sachlich begründen muss, warum man dagegen ist.

LPVG NRW § 72 (1) 5

Es sollte auch sachlich begründet werden, warum die Umsetzung unbedingt nötig ist.