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Höhe der Pension
Rentenonkel:
Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten. Auch gibt es keinen hergebrachten Grundsatz, wonach der Höchstversorgungssatz mindestens 71,75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen müsste.
Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung können zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge und zur Rechtfertigung von deren Absenkung nur herangezogen werden, soweit dies mit den strukturellen Unterschieden der Versorgungssysteme vereinbar ist.
Im Beamtenrecht können finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung angesehen werden. Die vom Dienstherrn geschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach politischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um die Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt.
Alimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle und findet seinen Rechtsgrund nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 44, 249 <264 f.>; 81, 363 <378>).
Zu den finanziellen Erwägungen müssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die im Bereich des Systems der Altersversorgung liegen und die Kürzung von Versorgungsbezügen als sachlich gerechtfertigt erscheinen lassen.
Gerade auch vor dem Hintergrund der laufenden Diskussion über die Amtsangemessene Alimentation dürfte es daher nicht einfach sein, weitere Kürzungen verfassungsrechtlich zu begründen.
Max:
Gerade vor dem Hintergrund wie lange die Verfahren zur amtsangemessenen Alimentation laufen und wie wenig die Gesetzgeber kooperieren, sehe ich schon die Gefahr, dass man sich an eine Kürzung wagen kann.
officebuyman:
--- Zitat von: EiTee am 24.09.2025 07:32 ---Wenn eine Änderung erfolgen wird, egal ob Kürzung der 71,75%, was ich mir nicht vorstellen kann oder
eine Erhöhung der Zeit von 40 auf 45 Jahre zur Erreichung der 71,75%, wirst du unmittelbar davon betroffen sein.
--- End quote ---
Und das ist eigentlich ein kompletter Skandal. In dem Moment wo ich verbeamtet werde und mir ein Datum für den Ruhestand genannt wird, dürfte weder das Datum, noch die zu dem Zeitpunkt geltende Höhe der maximalen Pension veränderbar sein. Im Sinne der Besitzstandwahrung die hier einige Angestellte genießen, mit Regelungen aus DMark Zeiten.
Rentenonkel:
--- Zitat von: officebuyman am 09.10.2025 11:23 ---
Und das ist eigentlich ein kompletter Skandal. In dem Moment wo ich verbeamtet werde und mir ein Datum für den Ruhestand genannt wird, dürfte weder das Datum, noch die zu dem Zeitpunkt geltende Höhe der maximalen Pension veränderbar sein. Im Sinne der Besitzstandwahrung die hier einige Angestellte genießen, mit Regelungen aus DMark Zeiten.
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Einen Besitzschutz, Vertrauensschutz oder Eigentumsgarantie gibt es immer nur für die Vergangenheit, also die bereits erdienten Zeiten. Wenn Du also derzeit pro Jahr 1,78375 % des Endgrundgehaltes erdienst und in 10 Jahren würde das auf 1,7 abgesenkt, dann gilt das nur für die Zukunft und für die bereits erdienten Zeiten muss es bei 10 * 1,78375 % bleiben. Im elften Jahr erdient man dann jedoch nur noch 1,7 %. Für die Zukunft kann man ja noch entscheiden, ob man unter den geänderten Rahmenbedingung noch Beamter bleiben möchte, lediglich für die Vergangenheit ist der Drops gelutscht.
Auch die Anhebung der Altersgrenzen geht nur ausnahmsweise, stufenweise, moderat und im Einklang mit der Änderung der gesetzlichen Rentenversicherung. Und auch die Angestellten aus D Mark Zeiten sind von der Anhebung der Altersgrenzen und von den Änderungen der Rentenversicherung betroffen. Die haben noch zu Zeiten der Reichsversicherungsordnung angefangen zu arbeiten und die gibt es schon lange nicht mehr.
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