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Familienzuschlag bei Wohnsitzverlagerung Ehefrau ins Drittland (Kanada)

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flip:

--- Zitat von: Beamtenschorsch am 26.09.2025 13:59 ---
--- Zitat von: Rentenonkel am 26.09.2025 11:49 ---
--- Zitat von: flip am 25.09.2025 20:22 ---
Ja, das siehst du falsch. Kindergeld steht Dir zu. Das hat nichts mit EU zu tun, sondern mit deiner Einkommensteuer.

--- End quote ---

Für den Kindergeldanspruch sind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich nur Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat haben.

Nur bei einem von vorneherein zeitlich befristeten Aufenthalt des Kindes außerhalb der EWR (z.B. für ein Studium oder ein Austauschjahr) kann der Anspruch auf Kindergeld erhalten bleiben.

Soweit ich es verstehe handelt es sich bei dem Umzug der Ehefrau und dem Kind nicht nur um einen zeitlich befristeten, vorübergehenden Auslandsaufenthalt, sondern um eine dauerhafte Ausreise. Daher sehe ich tatsächlich keinen Anspruch auf Kindergeld bei Ausreise nach Kanada.

Kanada kennt jedoch auch Kindergeld (CCB). Ob und wann der Kindergeldanspruch in Kanada realisiert werden kann, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.

Die Frage, ob das kanadische Kindergeld zu einem Anspruch auf Familienzuschlag in Deutschland führen könnte, kann ich leider auch nicht beantworten.

--- End quote ---

Alles soweit richtig erfasst. Das ist auch deckungsgleich meine rechtliche Einschätzung. Kein (deutsches) Kindergeld und somit in diesem Fall kein Familienzuschlag Stufe 2. Für den Verheiratetenzuschlag (Stufe 1) dürfte dieser Umzug unschädlich sein oder?

--- End quote ---

okay, du hast nichts davon gesagt, dass es sich um aufgenommene Kinder oder Enkel/Enkelin handelt. Das ändert die Sachlage erheblich.
Ich war davon ausgegangen, dass es sich um ein Kind nach EStG § 32 (1) 1.  (im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder) handelt.

Wie ist denn nun dein Verhältnis zum fraglichen Kind?


--- Zitat ---Um als deutsche Staatsbürgerin beziehungsweise deutscher Staatsbürger Anspruch auf deutsches Kindergeld zu haben, müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

·  Sie sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig oder werden entsprechend behandelt. Unbeschränkt steuerpflichtig bedeutet, dass Sie in Deutschland sämtliche Einkünfte versteuern müssen.
·  Sie sind in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, aber sozialversicherungspflichtig angestellt.

[Quelle © Bundesagentur für Arbeit]

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Beamtenschorsch:

--- Zitat von: flip am 26.09.2025 14:56 ---
--- Zitat von: Beamtenschorsch am 26.09.2025 13:59 ---
--- Zitat von: Rentenonkel am 26.09.2025 11:49 ---
--- Zitat von: flip am 25.09.2025 20:22 ---
Ja, das siehst du falsch. Kindergeld steht Dir zu. Das hat nichts mit EU zu tun, sondern mit deiner Einkommensteuer.

--- End quote ---

Für den Kindergeldanspruch sind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich nur Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat haben.

Nur bei einem von vorneherein zeitlich befristeten Aufenthalt des Kindes außerhalb der EWR (z.B. für ein Studium oder ein Austauschjahr) kann der Anspruch auf Kindergeld erhalten bleiben.

Soweit ich es verstehe handelt es sich bei dem Umzug der Ehefrau und dem Kind nicht nur um einen zeitlich befristeten, vorübergehenden Auslandsaufenthalt, sondern um eine dauerhafte Ausreise. Daher sehe ich tatsächlich keinen Anspruch auf Kindergeld bei Ausreise nach Kanada.

Kanada kennt jedoch auch Kindergeld (CCB). Ob und wann der Kindergeldanspruch in Kanada realisiert werden kann, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.

Die Frage, ob das kanadische Kindergeld zu einem Anspruch auf Familienzuschlag in Deutschland führen könnte, kann ich leider auch nicht beantworten.

--- End quote ---

Alles soweit richtig erfasst. Das ist auch deckungsgleich meine rechtliche Einschätzung. Kein (deutsches) Kindergeld und somit in diesem Fall kein Familienzuschlag Stufe 2. Für den Verheiratetenzuschlag (Stufe 1) dürfte dieser Umzug unschädlich sein oder?

--- End quote ---

okay, du hast nichts davon gesagt, dass es sich um aufgenommene Kinder oder Enkel/Enkelin handelt. Das ändert die Sachlage erheblich.
Ich war davon ausgegangen, dass es sich um ein Kind nach EStG § 32 (1) 1.  (im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder) handelt.

Wie ist denn nun dein Verhältnis zum fraglichen Kind?


--- Zitat ---Um als deutsche Staatsbürgerin beziehungsweise deutscher Staatsbürger Anspruch auf deutsches Kindergeld zu haben, müssen Sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

·  Sie sind in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig oder werden entsprechend behandelt. Unbeschränkt steuerpflichtig bedeutet, dass Sie in Deutschland sämtliche Einkünfte versteuern müssen.
·  Sie sind in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, aber sozialversicherungspflichtig angestellt.

[Quelle © Bundesagentur für Arbeit]

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Nein, es handelt sich um mein leibliches Kind und kein "aufgenommenes". Der von dir zitierte 32 EStG befasst sich ja nur mit der allgemeinen Definition Kind sowie Kinderfreibeträge. Bezüglich des Kindergeldes ist ja 62-63 EStG einschlägig. Die Quelle der Bundesagentur für Arbeit die du zitiert hast, regelt ja nur den Fall wenn dass Kind in Deutschland lebt, dann ist die "unbeschränkte Steuerpflicht" relevant. In diesem Beispiel wird von dem "Standardfall" ausgegangen.

Zitat Paragrpah 63: Für den Kindergeldanspruch sind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich nur Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat haben.

Nach m.E. ist für den Kindergeldanspruch nämlich 62 + 63 EStG relevant. Hier 62 EStG (+), da unbeschränkte Steuerflicht. 63 EStG allerdings (-), s.o.

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