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Familienzuschlag bei Wohnsitzverlagerung Ehefrau ins Drittland (Kanada)

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Beamtenschorsch:

--- Zitat von: flip am 25.09.2025 12:40 ---Solange du (aktiver) Bundesbeamter bist sollte sich weder Kindergeld noch Familienzuschlag ändern.
- Kindergeldanspruch ist nicht vom Wohnort des Kindes abhängig. Da du hier steuerpflichtig bist, hast du Anspruch.
- Familienzuschlag Kind ist ist abhängig vom Kindergeldanspruch. Daher weiter Anspruch vorhanden.
- Familienzuschlag verheiratet ist ebenfalls unabhängig vom Wohnort der Ehefrau. Daher weiter Anspruch vorhanden.

--- End quote ---

Nach meinem Verständnis sowie meinen Recherchen erlischt jedoch der Kindergeldanspruch wenn das Kind mit der Mutter in einem Drittland wohnt (hier: Kanada). Ein Kindergeldanspruch besteht nach m.E. nur wenn das Kind mit der Mutter im EU Ausland lebt, nicht ausserhalb der EU. Folglich würde mir auch der Familienzuschlag Stufe 2 nicht mehr zustehen, da wie erwähnt an den Kindergeldanspruch gekoppelt. Sehe ich das falsch?

Mein Hauptaugenmerk liegt vielmehr auf dem Familienzuschlag Stufe 1 (verheiratet). Dieser müsste mir weiterhin zustehen, da sich dieser ausschließlich nach dem zivilrechtlichen Status (verheiratet) richtig unabhängig davon ob das Kind mit Mutter auf einer Südseeinsel oder sonst wo lebt. Ist dies ebenfalls zutreffend?

Darüber hinaus waren meine Ausführungen wohl etwas unklar. Ich möchte für die nächsten ca.  2 Jahre weiterhin regulär als Bundesbeamter in Deutschland tätig sein und meine Frage bzgl. des FZ bezieht sich explizit auf diesen Zeitraum. In 2 Jahren könnte ich mir vorstellen meinen Beamtenstatus aufzugeben und in der Privatwirtschaft in Kanada tätig zu werden.

flip:

--- Zitat von: Beamtenschorsch am 25.09.2025 17:23 ---
--- Zitat von: flip am 25.09.2025 12:40 ---Solange du (aktiver) Bundesbeamter bist sollte sich weder Kindergeld noch Familienzuschlag ändern.
- Kindergeldanspruch ist nicht vom Wohnort des Kindes abhängig. Da du hier steuerpflichtig bist, hast du Anspruch.
- Familienzuschlag Kind ist ist abhängig vom Kindergeldanspruch. Daher weiter Anspruch vorhanden.
- Familienzuschlag verheiratet ist ebenfalls unabhängig vom Wohnort der Ehefrau. Daher weiter Anspruch vorhanden.

--- End quote ---
Nach meinem Verständnis sowie meinen Recherchen erlischt jedoch der Kindergeldanspruch wenn das Kind mit der Mutter in einem Drittland wohnt (hier: Kanada). Ein Kindergeldanspruch besteht nach m.E. nur wenn das Kind mit der Mutter im EU Ausland lebt, nicht ausserhalb der EU. Folglich würde mir auch der Familienzuschlag Stufe 2 nicht mehr zustehen, da wie erwähnt an den Kindergeldanspruch gekoppelt. Sehe ich das falsch?

--- End quote ---
Ja, das siehst du falsch. Kindergeld steht Dir zu. Das hat nichts mit EU zu tun, sondern mit deiner Einkommensteuer.


flip:
Nachtrag: Da es nicht explizit erwähnt war, bin ich davon ausgegangen, dass es sich (rechtlich) auch um dein Kind handelt.

Rentenonkel:

--- Zitat von: flip am 25.09.2025 20:22 ---
Ja, das siehst du falsch. Kindergeld steht Dir zu. Das hat nichts mit EU zu tun, sondern mit deiner Einkommensteuer.

--- End quote ---

Für den Kindergeldanspruch sind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich nur Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat haben.

Nur bei einem von vorneherein zeitlich befristeten Aufenthalt des Kindes außerhalb der EWR (z.B. für ein Studium oder ein Austauschjahr) kann der Anspruch auf Kindergeld erhalten bleiben.

Soweit ich es verstehe handelt es sich bei dem Umzug der Ehefrau und dem Kind nicht nur um einen zeitlich befristeten, vorübergehenden Auslandsaufenthalt, sondern um eine dauerhafte Ausreise. Daher sehe ich tatsächlich keinen Anspruch auf Kindergeld bei Ausreise nach Kanada.

Kanada kennt jedoch auch Kindergeld (CCB). Ob und wann der Kindergeldanspruch in Kanada realisiert werden kann, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.

Die Frage, ob das kanadische Kindergeld zu einem Anspruch auf Familienzuschlag in Deutschland führen könnte, kann ich leider auch nicht beantworten.

Beamtenschorsch:

--- Zitat von: Rentenonkel am 26.09.2025 11:49 ---
--- Zitat von: flip am 25.09.2025 20:22 ---
Ja, das siehst du falsch. Kindergeld steht Dir zu. Das hat nichts mit EU zu tun, sondern mit deiner Einkommensteuer.

--- End quote ---

Für den Kindergeldanspruch sind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich nur Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat haben.

Nur bei einem von vorneherein zeitlich befristeten Aufenthalt des Kindes außerhalb der EWR (z.B. für ein Studium oder ein Austauschjahr) kann der Anspruch auf Kindergeld erhalten bleiben.

Soweit ich es verstehe handelt es sich bei dem Umzug der Ehefrau und dem Kind nicht nur um einen zeitlich befristeten, vorübergehenden Auslandsaufenthalt, sondern um eine dauerhafte Ausreise. Daher sehe ich tatsächlich keinen Anspruch auf Kindergeld bei Ausreise nach Kanada.

Kanada kennt jedoch auch Kindergeld (CCB). Ob und wann der Kindergeldanspruch in Kanada realisiert werden kann, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.

Die Frage, ob das kanadische Kindergeld zu einem Anspruch auf Familienzuschlag in Deutschland führen könnte, kann ich leider auch nicht beantworten.

--- End quote ---

Alles soweit richtig erfasst. Das ist auch deckungsgleich meine rechtliche Einschätzung. Kein (deutsches) Kindergeld und somit in diesem Fall kein Familienzuschlag Stufe 2. Für den Verheiratetenzuschlag (Stufe 1) dürfte dieser Umzug unschädlich sein oder?

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