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Wechsel TV-L 14 zu TV-L 13 - Stufeneingruppierung

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WimiIT:
Hallo zusammen,

zunächst einmal vielen Dank, dass es dieses Forum gibt – ich habe hier schon viele hilfreiche Informationen gefunden.

Ich stehe gerade vor einem Stellenwechsel und hätte gern euren Rat zu Einstufung und Gehalt.
Ausgangslage:
Zu Beginn meiner Wimi-Zeit für meine Promotion (seit 09/2017) war ich in TV-L E13 eingestellt - bis einschließlich 05/2021 hatte ich TV-L E13, Stufe 3 erreicht (Stufe 4 wäre regulär 04/2022 erreicht worden).

Ab 06/2021 erfolgte der Wechsel in TV-L E14, zunächst Stufe 2, inzwischen Stufe 3 (reguläre Stufe 4 ab 09/2026).
Der E14-Vertrag diente vor allem der Koordination von zwei Forschungsprojekten.

Zeiträume und Stufen im Überblick:
09/2017 – 05/2021: E13, Stufe 2 - Stufe 3 (Stufe 4 regulär ab 04/2022)
ab 06/2021: E14, Stufe 2 → Stufe 3 (Stufe 4 regulär ab 09/2026)

Nun steht ein erneuter Wechsel an, diesmal zurück nach TV-L E13 mit Idee der Qualifikation in Form einer Habilitation. Vorgesehen ist, dass ich dabei in Stufe 3 übernommen werde (also von E14/3 auf E13/3) und die Wechselzeiten mitnehmen würde, d. h. ab 09/2026 in Stufe 4.

Ist diese Vorgehensweise (in E13 Stufe 3) aus eurer Erfahrung korrekt? Dies würde ja schon Reduzierungen des Gehalts von 2000-3000 EUR netto mit sich bringen? Gibt es Argumente bzw. rechtliche Grundlagen, um eine höhere Stufe (z. B. Stufe 4) geltend zu machen, z. B. wegen bereits vor 2021 geleisteter Stufenlaufzeit in E13 oder höherwertiger Aufgaben in E14?

Ich freue mich über jede Einschätzung, Erfahrungswerte und Hinweise.

Vielen Dank vorab für eure Hilfe!

Viele Grüße

Johann:
Bei Entgeltgruppenwechsel in eine niedrigere EG bleibt die Stufe erhalten (§17 Abs. 4 Satz 5 TV-L):

--- Zitat ---Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der
höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen.
--- End quote ---
Zu den Stufenlaufzeiten steht für den Fall da nichts, insofern kann es durchaus korrekt sein, dass sie mit übertragen wird.

Rechtliche Handhabe für die Erzwingung einer höheren Stufe gibt es keine. Es gibt aber die Möglichkeit, den §16 Abs. 5 TV-L anzuwenden:

--- Zitat ---Zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung
von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten kann Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis
zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe können bis zu 20 v.H. der Stufe 2 zusätzlich erhalten. Die Zulage kann befristet werden. Sie ist auch als befristete
Zulage widerruflich.
--- End quote ---
Damit könnte man dir durchaus die Stufe 4 geben, wenn man gewillt ist.

fair:
Ich versuche mal die verschiedenen Aspekte und Fälle zu differenzieren.

1.) Das bestehende Arbeitsverhältnis bleibt bestehen und wird durch Änderungsvertrag von EG 14 zu EG 13 geändert (und ggf. im gleichen Schritt verlängert)

-> TV-L § 17, Abs. (4), Satz 5 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-17
"Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen."

-> TV-L § 16, Abs. 3 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-16
"Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit)"

Zwischenfazit: Die Stufenlaufzeit würde neu beginnen. Also lieber Variante 2:

2.) Der bisherige befristete Arbeitsvertrag endet und wird nicht durch Änderungsvertrag modifiziert, sondern es wird ein neuer (ggf. abermals befristeter) Arbeitsvertrag geschlossen (entweder mit Beginn direkt am Folgetag des letzten Tages oder auch mit etwas Lücke). Hier gelten die Regelungen bei Einstellung im § 16.

Insbesondere ist - vor allem für andere - wichtig zu wissen, dass nur bei Anerkennung der Berufserfahrung als sogenannte Zeiten einschlägiger Berufserfahrung eine Fortführung der Stufenlaufzeit möglich ist (je nach Bundesland, aber ich denke die meisten wenn nicht alle haben auf das entsprechende Gerichtsurteil des BAG von 2013 reagiert) (wobei die Fortführung m.E. auch nur in der gleichen EG möglich ist!) und nicht als förderliche Zeiten, da bei letztem die Stufenlaufzeit grundsätzlich neu beginnt (wie auch bei bei der Höher- oder Herabgruppierung).

Relevant im aktuellen Fall ist bei Variante neuer Vertrag aber vor allem: bisherige "Verluste" von Stufenlaufzeit durch Höhergruppierung können mit dem neuen Arbeitsvertrag (auch mit einem zeitlich unmittelbar anschließenden) geheilt werden, da nunmehr eine neue Stufenzuordnung mittels der bisherigen Gesamtsumme der Zeiten erfolgt. Von 2017 bis 2025 wurden bereits acht Jahre für EG 13 einschlägige Berufserfahrung absolviert, d.h. es ist eine direkte Einstellung in Stufe 4 sowohl über die Variante einschlägige als auch förderliche Zeiten möglich. Und falls es (knapp) zwei weitere Jahre Berufserfahrung gibt (z.B. in der freien Wirtschaft), die als förderlich verargumentiert werden können und es zur Deckung des Personalbedarfs begründet werden kann, wäre sogar Stufe 5 möglich.

3.) Zusätzlich, wie schon richtig erwähnt, gibt es die Vorweggewährung von Stufen, auch begründungspflichtig (z.B. wiederum mit Deckung des Personalbedarfs, oder auch zur Bindung von qualifizierten Fachkräften etc. siehe  § 16 Absatz 5), hier nur Vorsicht, das ist jederzeit widerrufbar. Also lieber so den neuen Vertrag machen, dass gleich in Stufe 4 eingestellt wird.


Fazit: Lass dir einen neuen Vertrag ausstellen, verhandele Stufe 4 und im Idealfall on top noch eine Vorweggewährung von Stufe 5 nach 2 Jahren (entsprechend nach insgesamt 10 Jahren) und lass dir das ganze vor Unterzeichnung schriftlich geben (z.B. schriftliche Nebenabrede im Entgeltvertrag oder Schriftstück/E-Mail aus dem das eindeutig hervorgeht, zum Beispiel so: "Die Einstellung erfolgt unter Anrechnung von 8 Jahren und 3 Monaten einschlägiger Berufserfahrung in den Entgeltgruppen 13 und 14 in Stufe 4; ab 1.10.2027 (d.h. nach insgesamt 10 Jahren) wird die Stufe 5 vorweggewährt."

fair:
Man muss eben aufpassen, dass sie die Stufenzuordnung des neuen Vertrags nicht nach § 16 Absatz 2a machen, das hätte zur Folge: Stufe 3 und Reset auf den Beginn der Stufenlaufzeit von Stufe 3. Deswegen von Anfang an klare Kommunikation, es entsprechend verhandeln und schriftlich geben lassen. Es ist ja nur fair, dass du nicht schlechter gestellt wirst, als wenn du die zusätzliche Verantwortung zwischendurch nicht übernommen hättest...

PS: Ich sehe gerade, du wurdest 2017 in Stufe 2 eingestellt - gab es da schon ein Jahr anrechenbare Berufserfahrung? Darauf deutet auch hin, dass du schreibst, dass die Stufe 4 regulär 4/2022 erreicht worden wäre. Demnach könnte die vorzeitige Stufenvorweggewährung fairerweise ja auch schon im April 2026 erfolgen. Alternativ wartest du mit dem Wechsel in die neue Stelle bis zum Frühjahr (oder ihr schiebt noch eine Zwischenfinanzierung dazwischen, ggf. können auch beide Verträge in einem Rutsch auf den Weg gebracht werden jetzt), dann könnte die neue Stelle ab ca. April 2026 gleich in Stufe 5 beginnen. (Unter der Annahme dass es keine Lücken gab bzw. nur wenige Tage jeweils)

Wobei natürlich auch das Budget des Projekts und ggf. der Abteilung dieses Gehalt hergeben muss... Gerade bei Drittmittelprojekten muss ja üblicherweise entweder eine konkrete Person mit entsprechender Berufserfahrung im Antrag genannt werden oder plausibel begründet werden, welche Kompetenzen/Berufserfahrung nötig sind, weswegen man mehr als Stufe 2 (oder manchmal Stufe 3) kalkuliert, die je nach Fördermittelgeber standardmäßig akzeptiert werden.

fair:
PS: Als Analogie für den "moralischen" Anspruch hier Nachteile zu vermeiden, kann auch die Variante dienen, dass es ein unbefristeter Vertrag war und eine sog. vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit erfolgt wäre. In den Konstellationen bemüht man sich seit einiger Zeit nämlich auch um die Vermeidung von Nachteilen wie dem Verlust von Stufenlaufzeit. Siehe beispielsweise dieses Rundschreiben des BMI im Bereich des TVÖD Bund:
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2021/RdSchr_20210617.pdf?__blob=publicationFile&v=5

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