Rückwirkende Satzung nur bei Nicht-Schlechterstellung der Gesamtheit

Begonnen von innes, 28.10.2025 09:55

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innes

Servus,

was bedeutet es genau, wenn eine Satzung rückwirkend Inkraftgesetzt werden und dadurch eine bestehende Außerkraftgesetzt werden soll und im Zuge dessen die Gesamtheit der Beitragszahler nicht schlechtergestellt werden darf. Ansonsten wäre die neue rückwirkende Satzung nichtig.

Wie ist diese Gesamtheit definiert? Sind damit 100 % gemeint und reicht nur ein Beitragszahler, der nach der neuen rückwirkenden Satzung mehr zahlen muss, zur Nichtigkeit? Oder ist mit Gesamtheit 50,1 % gemeint, also die Mehrheit?

Danke.

Grüße

ElBarto


Rowhin

Zitat von: ElBarto in 28.10.2025 10:50
Gesamtheit = Alle
Mehrheit = 50%+

Würde ich meinen.

Klingt auch für mich nach der einzig sinnigen Interpretation, ohne jetzt dazu einen Gesetzestext dazu hervorzaubern zu können.

innes


Organisator

Zitat von: innes in 28.10.2025 11:05
Eine ges. Grundlage wäre mal toll! ;-)

Unwahrscheinlich, dass dies eine gesetzliche Definition hat, eher eine dem Wortsinn nach.

- die Gesamtheit (alle) Beitragszahler zahlen 1 Mio Euro
- die Beiträge ändern sich, einzelne zahlen mehr, andere weniger
- in Summe sind die Beiträge aber nicht höher als 1 Mio Euro

--> Die Gesamtheit aller Beitragszahler ist nicht schlechter gestellt (einzelne schon)

Petar Tudzharov

Geht es noch um diese Satzung https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126882.0.html?
Dann hätte es keinen neuen Thread gebraucht.

Für eine Einschätzung zur Auslegung wäre die konkrete Satzung hilfreich. Eine gesetzliche Definition wird es nicht geben.

Ohne nähere Kenntnis sehe ich es genauso, wie @Organisator