Berufssoldaten der Bundeswehr, die eine Versorgung nach Erreichen einer besonderen Altersgrenze beziehen, sind nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei.
Für Berufssoldaten bestehen folgende besondere Altersgrenzen (§ 45 Abs. 2 SG):
die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in § 45 Abs. 1 Nr. 1 SG genannten Offiziere,
die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.
Auch bei der Versorgung der Flugzeugführer oder Waffensystemoffiziere strahlgetriebener Kampfflugzeuge nach § 15 Abs. 1 SVG in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Nr. 6 SG handelt es sich um eine Versorgung nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI.
Die besondere Altersgrenze gilt auch für Berufssoldaten der Marine mit den entsprechenden Dienstgraden (§ 45 Abs. 3 SG).
Berufssoldaten, die eine Versorgung nach § 6 SKPersStruktAnpG oder wegen Dienstunfähigkeit beziehen, sind dagegen nicht nach § 5 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungsfrei.
Eine Versorgung nach § 6 SKPersStruktAnpG erhalten Soldatinnen oder Soldaten, die nach § 2 Abs. 1 S. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt wurden. Nach dieser Regelung besteht die bis zum 31.12.2017 befristete Möglichkeit, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nach Vollendung des 40. Lebensjahres (unter weiteren Voraussetzungen) mit ihrer Zustimmung in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen.
In der amtlichen Begründung zum Gesetz (BT-Drucksache 17/9340) wird ausdrücklich betont, dass es sich bei der Versorgung nach § 6 SKPersStruktAnpG um eine Basisabsicherung handelt und für die Betroffenen die Möglichkeit bestehen muss, zum Aufbau einer umfassenden Altersabsicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften durch eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit erwerben zu können.
Es kommt daher darauf an, nach welcher Vorschrift Du in den Ruhestand versetzt worden bist.
Für die Einschätzung der Versicherungsfreiheit ist allerdings nicht die Rentenversicherung sondern die zuständige Beitragseinzugsstelle verantwortlich. Das ist in der Regel die gesetzliche Krankenkasse. Sofern Du nicht gesetzlich krankenversichert bist, läuft es in der Regel über die AOK. Du kannst das anhand der Meldung zur Sozialversicherung erkennen, die Dir Dein Arbeitgeber ausgehändigt hat.
Wende Dich daher zunächst an diese zuständige Beitragseinzugsstelle. Die KK benötigt zur Beurteilung den erstmaligen Versorgungsbescheid, mit dem Du 2024 in den Ruhestand versetzt worden bist.