Autor Thema: Beitragspflicht nur nach öffentlicher Bekanntmachung der Fertigstellung?  (Read 347 times)

innes

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Hallo,

in unserer Stadt musste man Vorausleistungen für geplante Straßenbeiträge zahlen. Nun gab es vor Kurzem den endgültigen Bescheid.

Nun wurde aber nirgendwo seitens des Magistrats der Zeitpunkt der Fertigstellung festgestellt und öffentlich bekannt gemacht.

In der Satzung steht:

"Die Beitragspflicht entsteht mit der tatsächlichen Fertigstellung der beitragsfähigen Maßnahme. Der Magistrat stellt den Zeitpunkt der Fertigstellung fest und macht diese Feststellung öffentlich bekannt."

Muss man nun eigentlich zahlen oder nicht?

Muss die Stadt bzw. der Magistrat noch diese öffentliche Bekanntmachung nachholen und erst dann muss man zahlen?

Wie lange hat der Magsitrat dafür Zeit bzw. wie lange nach der letzten Rechnung darf der Magistrat diesen Zeitpunkt der Fertigstellung öffentlich bekannt machen?

Danke.

LG

clarion

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Nach der ÖB muss man zahlen. Steht doch in der Satzung. Man wird Dir einen Bescheid schicken und da wird in der Begründung stehen auf welcher Rechtsgrundlage das erfolgt ist.

innes

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Es geht darum, wenn es keine ÖB gab mit Folgen, Folgefragen!

clarion

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Dann ist die Maßnahme noch nicht offiziell fertig gestellt und noch keine Beitragspflicht entstanden.  Was ist denn an den Formulierungen unklar?

clarion

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Man kann gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Ich vermute, dass dann die ÖB schleunigst nachgeholt und ein neuer Bescheid versandt wird.

innes

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D. h., ohne ÖB keine Beitragspflicht, man muss also ohne ÖB nicht bezahlen.

Wie lang hat denn der Magistrat Zeit, eine ÖB nachzuholen?

Mal angenommen, es gab die letzte Rechnung vor drei Jahren und die Maßnahme wurde vor drei Jahren fertiggestellt und es gab keine ÖB, aber jetzt erst Bescheide?

Finde keine ges. Grundlage bzgl. Verjährung oder so.