Autor Thema: Beiträge Debeka 2026  (Read 17285 times)

Rheini

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« Antwort #120 am: 25.10.2025 09:55 »
Ich würde mich über eine Begründung freuen, warum die 90% auch nach dem Wegfall der Gründe weitergewährtcwerden, jemand der nie (gewollt oder ungewollt) erreicht hat, nie diese Prozente erreichen kann. Danke.

Finanzbeamter

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« Antwort #121 am: 25.10.2025 10:30 »
Die Begründung kann dir wahrscheinlich nur mein Dienstherr liefern.  ;) Das sächsische Besoldungsgesetz ist aber in diesem Punkt eindeutig so ausgelegt - warum auch immer, ich werde mich jedenfalls nicht beschweren.

Rheini

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« Antwort #122 am: 25.10.2025 12:01 »
Die Begründung kann dir wahrscheinlich nur mein Dienstherr liefern.  ;) Das sächsische Besoldungsgesetz ist aber in diesem Punkt eindeutig so ausgelegt - warum auch immer, ich werde mich jedenfalls nicht beschweren.

Ich würde mich beschweren, wenn ich in Sachsen Beamter wäre und auf die 90% klagen.

matthew1312

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« Antwort #123 am: 25.10.2025 13:56 »
Die Begründung kann dir wahrscheinlich nur mein Dienstherr liefern.  ;) Das sächsische Besoldungsgesetz ist aber in diesem Punkt eindeutig so ausgelegt - warum auch immer, ich werde mich jedenfalls nicht beschweren.

Ich würde mich beschweren, wenn ich in Sachsen Beamter wäre und auf die 90% klagen.
Sehr deutsch, aber das ist eben auch notwendige Voraussetzung fürs Beamtentum.

Eine solche Klage führt, wenn überhaupt, nur zu 50 % Beihilfe für alle. Die 90 % wird es so nicht für den Kläger geben.

Einfach mal gönnen können ist halt nicht. Man kann es nicht genug hassen, dieses Missfallen.

Rheini

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« Antwort #124 am: 25.10.2025 14:08 »
Die Begründung kann dir wahrscheinlich nur mein Dienstherr liefern.  ;) Das sächsische Besoldungsgesetz ist aber in diesem Punkt eindeutig so ausgelegt - warum auch immer, ich werde mich jedenfalls nicht beschweren.

Ich würde mich beschweren, wenn ich in Sachsen Beamter wäre und auf die 90% klagen.
Sehr deutsch, aber das ist eben auch notwendige Voraussetzung fürs Beamtentum.

Eine solche Klage führt, wenn überhaupt, nur zu 50 % Beihilfe für alle. Die 90 % wird es so nicht für den Kläger geben.

Einfach mal gönnen können ist halt nicht. Man kann es nicht genug hassen, dieses Missfallen.

Wo steht das ich es nicht allen gönne? Der Freistaat Sachsen hat doch die Möglichkeit, allen 90% Beihhilfe zu gewähren 🤷.

Oder wie stehst Du zu dem Thema "Willkür und Gleichberechtigung"?
« Last Edit: 25.10.2025 14:19 von Rheini »

AR76

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« Antwort #125 am: 25.10.2025 18:24 »
Heute kam mein Schreiben - der Wechsel in den Uni-Sex hat sich definitiv gelohnt. Der Bi-Sex war zwar in 2025 20 Euro günstiger, aber wie schon geschrieben - bei jeder Erhöhung fiel diese im Uni-Sex weitaus niedriger aus.

Ich zahle jetzt im BC 12 statt 22 Euro, PVB leicht hoch.

Mein Kind komischerweise im B20 um 5 Euro hoch, im BC um 30 Cent.

Macht dann unter dem Strich kann vier Euro weniger im Monat gesamt.

Wenn man hier liest, scheinen die meisten Erhöhungen im alten Bi-Sex Tarif zu greifen. Wenig junge Menschen, viele alte. Wenn diese nicht sterben, kosten sie Geld, viel Geld.

Panel1

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« Antwort #126 am: 25.10.2025 20:22 »
Heute ist auch mein Brief von der Debeka gekommen.

Die Änderung betrifft bei mir nur den Tarif BC. Fast 50% runter von 24,61 EUR auf 12,87 EUR. Ob die Leute weniger zum Zahnarzt gehen? Weniger KH-Besuche würden sich ja auch im Tarif B bemerkbar machen.

PVB hat sich um 1,76 EUR erhöht.

matthew1312

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« Antwort #127 am: 26.10.2025 07:53 »
Seid Ihr beim Bund?

Es mag sein, dass BC streng genommen bei weitem nicht alles ersetzt, was der Bund ablehnt. Aber: Da die Antragsfrist gemäß der BBHV jüngst von 1 auf 3 Jahre verlängert worden ist, kann es sein, dass es schlicht weniger verfristete Beihilfeanträge gibt. Effekt: Möglicherweise geht so weniger bei der PKV ein.

Panel1

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« Antwort #128 am: 26.10.2025 11:49 »
Ich bin beim Land Niedersachsen.

Also das Prinzip Beihilfe-Ergänzung hatte ich bei Abschluss der Versicherung auch anders verstanden. Mittlerweile sehe ich es eher als Ergänzung für den Tarif B. Ich bekomme aber auch nie Leistungsmitteilungen aus denen ich mal erkennen könnte welcher Baustein was bezahlt.

Eigentlich müsste sich ja der BC erhöhen wenn sich der Beihilfeanspruch erhöht um weiterhin 100% der Kosten ersetzt zu bekommen. Das tut er aber nicht.

Hobbyjurist

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« Antwort #129 am: 26.10.2025 12:46 »
Ich bin beim Land Niedersachsen.

Also das Prinzip Beihilfe-Ergänzung hatte ich bei Abschluss der Versicherung auch anders verstanden. Mittlerweile sehe ich es eher als Ergänzung für den Tarif B. Ich bekomme aber auch nie Leistungsmitteilungen aus denen ich mal erkennen könnte welcher Baustein was bezahlt.

Eigentlich müsste sich ja der BC erhöhen wenn sich der Beihilfeanspruch erhöht um weiterhin 100% der Kosten ersetzt zu bekommen. Das tut er aber nicht.

Das sehe ich ganz genauso und wundere mich immer wieder. Für jemanden, der z.B. einen Beihilfesatz von 70 % hat, müsste die PKV durch Beihilfeergänzung für manche Rechnungsposten 70 % mehr, also 100 % statt 30 % leisten, für jemanden mit einem Beihilfesatz von 50 % nur 50 % mehr (100 % statt 50 %). Der Beitrag für die Beihilfeergänzung müsste eigentlich proportional zum Beihilfesatz sein, ist er aber nicht. Stattdessen erhalte ich in allen möglichen Angebotsrechnern einen konstanten Beitrag für die Ergänzung, der unabhängig vom Beihilfesatz ist.

Im Übrigen hätte ich den Wunsch, dass es irgendwann mal eine pauschale Beihilfe ganz anderer Art gibt, bei der der Dienstherr eine Art Arbeitgeberanteil in Höhe des bisherigen Beihilfesatzes zu einer privaten Krankenvollversicherung seiner Beamten zahlt (also z.B. Dienstherr zahlt bei Beihilfesatz 70 % 70 % der PKV-Prämie). So ist es doch bei privatversicherten Arbeitnehmern der Fall, wenn ich nicht irre. Dann gäbe es auch nur noch einen statt zwei Abrechnungsträger. Aber das wird es aus Gründen der Kostenverlagerung des Dienstherrn in die Zukunft wohl nie geben.

Hobbyjurist

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« Antwort #130 am: 26.10.2025 13:13 »
Die Begründung kann dir wahrscheinlich nur mein Dienstherr liefern.  ;) Das sächsische Besoldungsgesetz ist aber in diesem Punkt eindeutig so ausgelegt - warum auch immer, ich werde mich jedenfalls nicht beschweren.

Ich würde mich beschweren, wenn ich in Sachsen Beamter wäre und auf die 90% klagen.
Sehr deutsch, aber das ist eben auch notwendige Voraussetzung fürs Beamtentum.

Eine solche Klage führt, wenn überhaupt, nur zu 50 % Beihilfe für alle. Die 90 % wird es so nicht für den Kläger geben.

Einfach mal gönnen können ist halt nicht. Man kann es nicht genug hassen, dieses Missfallen.

Wo steht das ich es nicht allen gönne? Der Freistaat Sachsen hat doch die Möglichkeit, allen 90% Beihhilfe zu gewähren 🤷.

Oder wie stehst Du zu dem Thema "Willkür und Gleichberechtigung"?

Diese Diskussion muss durchaus erlaubt sein. Bei der Diskussion um die Besoldung und die Höhe der Familienzuschläge (Vergleich Kinderlose - Personen mit Kindern) wird oft das Leistungsprinzip ins Felde geführt, das weiterhin gelten muss. Die 90 % Beihilfe erhöhen ja praktisch nochmal den Familienzuschlag als leistungsunabhängigen Bestandteil der Besoldung. Dadurch wird der PKV-Beitrag für die ganze Familie (wenn sie überhaupt alle privatversichert sind) oft günstiger als z.B. für eine alleinstehende Person mit einem Beihilfesatz von 50 %.

Rheini

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« Antwort #131 am: 26.10.2025 16:14 »
Die Begründung kann dir wahrscheinlich nur mein Dienstherr liefern.  ;) Das sächsische Besoldungsgesetz ist aber in diesem Punkt eindeutig so ausgelegt - warum auch immer, ich werde mich jedenfalls nicht beschweren.

Ich würde mich beschweren, wenn ich in Sachsen Beamter wäre und auf die 90% klagen.
Sehr deutsch, aber das ist eben auch notwendige Voraussetzung fürs Beamtentum.

Eine solche Klage führt, wenn überhaupt, nur zu 50 % Beihilfe für alle. Die 90 % wird es so nicht für den Kläger geben.

Einfach mal gönnen können ist halt nicht. Man kann es nicht genug hassen, dieses Missfallen.

Wo steht das ich es nicht allen gönne? Der Freistaat Sachsen hat doch die Möglichkeit, allen 90% Beihhilfe zu gewähren 🤷.

Oder wie stehst Du zu dem Thema "Willkür und Gleichberechtigung"?

Diese Diskussion muss durchaus erlaubt sein. Bei der Diskussion um die Besoldung und die Höhe der Familienzuschläge (Vergleich Kinderlose - Personen mit Kindern) wird oft das Leistungsprinzip ins Felde geführt, das weiterhin gelten muss. Die 90 % Beihilfe erhöhen ja praktisch nochmal den Familienzuschlag als leistungsunabhängigen Bestandteil der Besoldung. Dadurch wird der PKV-Beitrag für die ganze Familie (wenn sie überhaupt alle privatversichert sind) oft günstiger als z.B. für eine alleinstehende Person mit einem Beihilfesatz von 50 %.

Das würde ich noch nichtmal besonders kritisieren.

Jedoch werden die 90% ja auch anscheinend nach Wegfall des Familienzuschlages / Kondergeldes weiter beibehalten.Da würde ich auf Gleichbehandlung klagen. Und zwar nicht auf Wgfall bei anderen, sondern auf Erhöhung meiner Prozente.

Wenn das Gericht es ebenso sieht, dann sollte der Freistaat allen 90% gewähren. Sollte er dies nicht machen, bitte die Kritik dann an den Freistaat.