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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

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Rheini:
Sind das Brutto oder Nettobeträge und welche Bezugsgrössen?

PolareuD:
Das durften die Fehlbeträge der gewährten Nettoalimentation in Bezug auf die Mindestalimentation.

SwenTanortsch:
So ist es: Man könnte noch für die Jahre 2009 bis 2015 die vom Bundesverfassungsgericht selbst in seiner - noch - aktuellen Entscheidung vom 4. Mai 2020 hinzufügen, vgl. dort die Rn. 153 f. (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Es ist davon auszugehen, dass der Zweite Senat zu weitgehend ähnlichen Beträgen gelangen wird wie das VG Berlin. In dem bekannten DÖV-Beitrag aus dem Jahr 2022 ist für das Jahr 2008 ein Nettofehlbetrag von 7.118,52 € bemessen worden.

LehrerBW:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 16.11.2025 15:00 ---So ist es: Man könnte noch für die Jahre 2009 bis 2015 die vom Bundesverfassungsgericht selbst in seiner - noch - aktuellen Entscheidung vom 4. Mai 2020 hinzufügen, vgl. dort die Rn. 153 f. (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Es ist davon auszugehen, dass der Zweite Senat zu weitgehend ähnlichen Beträgen gelangen wird wie das VG Berlin. In dem bekannten DÖV-Beitrag aus dem Jahr 2022 ist für das Jahr 2008 ein Nettofehlbetrag von 7.118,52 € bemessen worden.

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Auf der niedrigste Stufe von A4, oder?

SwenTanortsch:

--- Zitat von: LehrerBW am 16.11.2025 15:16 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 16.11.2025 15:00 ---So ist es: Man könnte noch für die Jahre 2009 bis 2015 die vom Bundesverfassungsgericht selbst in seiner - noch - aktuellen Entscheidung vom 4. Mai 2020 hinzufügen, vgl. dort die Rn. 153 f. (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Es ist davon auszugehen, dass der Zweite Senat zu weitgehend ähnlichen Beträgen gelangen wird wie das VG Berlin. In dem bekannten DÖV-Beitrag aus dem Jahr 2022 ist für das Jahr 2008 ein Nettofehlbetrag von 7.118,52 € bemessen worden.

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Auf der niedrigste Stufe von A4, oder?

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Die DÖV-Bemessungen für das Jahr 2008 erfolgt noch für die Besoldungsgruppe A 2. Zum 1. März 2009 ist in Berlin dann die Besoldungsgruppe A 4 als niedrigste geregelt worden. Entsprechend sind die Fachgerichte bei der Bemessung für die Zeit ab 2009 vorgegangen. Die signifikant höheren Fehlbeträge, wie sie auch das Bundesverfassungsgericht und später die 26. Kammer des VG Berlin bemessen haben, liegen vor allem daran, dass das OVG Berlin wie auch das Bundesverwaltungsgerichts ursprünglich nicht das 95 %-Perzentil zur Bemessung der kalten Unterkunftskosten herangezogen, sondern mit unterschiedlichen Mietenstufe operiert haben. Nachdem der Zweite Senat in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2020 das 95 %-Perzentil zur Bemessung der kalten Unterkunftskosten als realitätsgerecht betrachtet hat, hat es ebenfalls die 26. Kammer des VG Berlin zur Bemessung herangezogen.

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