Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Landsknecht

Bevor das BVerfG sich nicht höchstrichterlich mit dem fiktiven Partnereinkommen hoffentlich eindeutig auseinandersetzt ist doch alles okay >:(  Das dauert bestimmt noch 1-2 Jahre wenn es gutgeht und dann sind alle die nicht Widerspruch eingelegt oder geklagt haben die Deppen. Da können wir uns hier aufregen wie wir wollen.
Deswegen nur jährlicher Widerspruch hilft, ggfs. Klage.


Dunkelbunter

Zitat von: Landsknecht in Heute um 12:57Bevor das BVerfG sich nicht höchstrichterlich mit dem fiktiven Partnereinkommen hoffentlich eindeutig auseinandersetzt ist doch alles okay >:(  Das dauert bestimmt noch 1-2 Jahre wenn es gutgeht und dann sind alle die nicht Widerspruch eingelegt oder geklagt haben die Deppen. Da können wir uns hier aufregen wie wir wollen.
Deswegen nur jährlicher Widerspruch hilft, ggfs. Klage.



Wenn der Entwurf so durchkommt, dann helfen keine Widersprüche mehr ohne Klage, weil die direkt wohl abgewiesen werden. Nochmal sowas wie das Rundschreiben von 2021 wird es nicht mehr geben.

Bundi

@badener

Da hat der gute Herr jetzt die Seiten gewechselt und schwupps ist seine Position in der Angelegenheit einer aA eine andere.
Haben wir was anderes erwartet ?
Ich zumindest nicht.
Nun macht er de facto genau das, was er seinerzeit der Regierung aus der Opposition heraus vorgeworfen bzw. moniert hat.

JasDoc

Zitat von: Pumpkin76 in Gestern um 20:54Bayerns Berechnung scheinen offenzuliegen:


Ich finde diese Antwort ja recht hilfreich, weil auf dieser Basis sich zumindest ableiten lässt, wie ein Land die aA berechnet. Und durch den Verweis auf Methodik und Referenzdefinitionen wird auch die Unsinnigkeit der Berechnung deutlich.

Würde man die Herleitung (nicht die Abgeltung) auf den Bund übernehmen ergäbe sich folgendes:

MÄE (Bund) 2025: 2184€
Prekaritätsschwelle (80%): 1747€
Armutsschwelle (60%): 1311€

Mit Beschluss des Zweiten Senats des BVerfG vom 17. September 2025 hat das Gericht drei Maßstäbe vorgegeben:

1. Die Mindestbesoldung ist die niedrigste Besoldungsstufe mit niedrigster Erfahrungsstufe, die es für aktive Beamte gibt.
2. Die Mindestbesoldung darf die Prekaritätsschwelle nicht unterschreiten
3. Zusätzlich muss in der Mindestbesoldung ein 4K Modell als Alleinverdiener möglich sein.

Das hieße mMn eigentlich nur folgendes für den Bund:

unverheiratet, kinderlos in der niedrigsten Besoldungsstufe: mind. 1747€ Netto
verheiratet, 2 Kinder in der niedrigsten Besoldungsstufe: mind. 4019€ Netto

Dies würde in meinem Verständnis dazu führen, dass die Differenz - also 2272€ - auf die Zuschläge für Ehe und Kinder fallen. Aufgeteilt nach den Bedarfsgewichten der OECD Skala wäre dies:

Ehegattenzuschlag: 1092€
Kind 1: 1092€
Kind 2: 655€

Ich lese keine Verpflichtung aus dem Urteil, dass der DH einen Single wie eine 4K Familie alimentieren, jedoch sehr wohl, dass wenn diese 4K Familie wirklich existiert, sich die Gesamtalimentation am Alleinverdienermodell und OECD Skala halten muss.

Damit wäre A3 Stufe 1 bereits heute aA, sofern die Familienzuschläge angepasst werden. NmB würde der DH aber die Grundgehälter nicht kürzen, was dazu führen würde das z.B. A3/1 unverheiratet ohne Kinder weiterhin 2788,20€ bliebe aber
A3/1 4K eben linear um die oben errechneten Zuschläge anwachsen muss (dann irgendwo bei 5600€).

Denn die Zuschläge sind feste Summen anhand der Bezugsfaktoren iVm dem MÄE Bund. Diese Zuschläge wären auch über alle Besoldungsstufen gleich, da sich die amtsangemessene Besoldung des Besoldungsempfängers (Grundgehalt) ja erhöht.

Bei vertikalem und horizontalem Abstandsgebot ergäbe sich hieraus zwar eine wahnsinnige Differenz zwischen 4K und 1K Beamter - jedoch wäre es mMn verfassungskonform und auch realistisch an den Kosten ausgerichtet.

So würde ich zumindest den bayerischen Ansatz übertragen. Seh ich was falsch?

GoodBye

Zitat von: JasDoc in Heute um 13:15Ich finde diese Antwort ja recht hilfreich, weil auf dieser Basis sich zumindest ableiten lässt, wie ein Land die aA berechnet. Und durch den Verweis auf Methodik und Referenzdefinitionen wird auch die Unsinnigkeit der Berechnung deutlich.

Würde man die Herleitung (nicht die Abgeltung) auf den Bund übernehmen ergäbe sich folgendes:

MÄE (Bund) 2025: 2184€
Prekaritätsschwelle (80%): 1747€
Armutsschwelle (60%): 1311€

Mit Beschluss des Zweiten Senats des BVerfG vom 17. September 2025 hat das Gericht drei Maßstäbe vorgegeben:

1. Die Mindestbesoldung ist die niedrigste Besoldungsstufe mit niedrigster Erfahrungsstufe, die es für aktive Beamte gibt.
2. Die Mindestbesoldung darf die Prekaritätsschwelle nicht unterschreiten
3. Zusätzlich muss in der Mindestbesoldung ein 4K Modell als Alleinverdiener möglich sein.

Das hieße mMn eigentlich nur folgendes für den Bund:

unverheiratet, kinderlos in der niedrigsten Besoldungsstufe: mind. 1747€ Netto
verheiratet, 2 Kinder in der niedrigsten Besoldungsstufe: mind. 4019€ Netto

Dies würde in meinem Verständnis dazu führen, dass die Differenz - also 2272€ - auf die Zuschläge für Ehe und Kinder fallen. Aufgeteilt nach den Bedarfsgewichten der OECD Skala wäre dies:

Ehegattenzuschlag: 1092€
Kind 1: 1092€
Kind 2: 655€

Ich lese keine Verpflichtung aus dem Urteil, dass der DH einen Single wie eine 4K Familie alimentieren, jedoch sehr wohl, dass wenn diese 4K Familie wirklich existiert, sich die Gesamtalimentation am Alleinverdienermodell und OECD Skala halten muss.

Damit wäre A3 Stufe 1 bereits heute aA, sofern die Familienzuschläge angepasst werden. NmB würde der DH aber die Grundgehälter nicht kürzen, was dazu führen würde das z.B. A3/1 unverheiratet ohne Kinder weiterhin 2788,20€ bliebe aber
A3/1 4K eben linear um die oben errechneten Zuschläge anwachsen muss (dann irgendwo bei 5600€).

Denn die Zuschläge sind feste Summen anhand der Bezugsfaktoren iVm dem MÄE Bund. Diese Zuschläge wären auch über alle Besoldungsstufen gleich, da sich die amtsangemessene Besoldung des Besoldungsempfängers (Grundgehalt) ja erhöht.

Bei vertikalem und horizontalem Abstandsgebot ergäbe sich hieraus zwar eine wahnsinnige Differenz zwischen 4K und 1K Beamter - jedoch wäre es mMn verfassungskonform und auch realistisch an den Kosten ausgerichtet.

So würde ich zumindest den bayerischen Ansatz übertragen. Seh ich was falsch?

Ja, dass beim 4K-Modell im Wesentlichen über die Grundbesoldung zu alimentieren ist. Der Gesetzgeber kann sich hierbei nur im eingeschränkten Umfang - der aber noch gerichtlich noch nicht entschieden ist - des Mittels der Gewährung von Zuschlägen bedienen.

JasDoc

Zitat von: GoodBye in Heute um 13:23Ja, dass beim 4K-Modell im Wesentlichen über die Grundbesoldung zu alimentieren ist. Der Gesetzgeber kann sich hierbei nur im eingeschränkten Umfang - der aber noch gerichtlich noch nicht entschieden ist - des Mittels der Gewährung von Zuschlägen bedienen.

Bin relativ neu - woher kommt diese Vorgabe, dass "wesentlich über die Grundbesoldung" zu alimentieren ist? 4K ist ja eine Bezugsgröße und kein Ausgangspunkt der Bemessung.

JasDoc

Nachtrag zu meinem Beitrag mit dem Punkt des Partnereinkommens:

In meinem Verständnis kann man (hier Bayern) sich nicht auf die OECD Skala berufen und sogar noch eine Definition für MÄE mitliefern, sich aber dann in der Berechnung nicht daran halten.

Denn die 0,5 für Ehegatten sind ja gem. eigener Definition für "dass sich durch gemeinsames Wirtschaften Einsparungen erreichen lassen."

Somit ist in 0,5 bereits die Einsparung durch ein z.B. weiteres Einkommen berücksichtigt, bzw. werden die notwendigen Aufwendungen "Bedarfsgewicht" eben mit den "anderen" 0,5 (von 1) (Mehrkosten des größeren Haushalts, Wohnraums, sozialer Teilhabe etc.) angeführt.

Die (erneute) Hinzurechnung eines Einkommens macht aus dem Faktor 0,5 dann ggf. eine "0" und senkt den 4K Faktor von 2,3 auf 1,8.

Wenn man das tut, kann man sich aber nicht auf die OECD Skala berufen - denn die sieht diese Reduzierung in ihrer Berechnung nicht vor.

Das ist in etwa so, als ob ich mich beim Finanzamt auf §38 EStG berufe aber mit dem Zusatz "keine" und meine Lohnsteuer wiederhaben möchte...

PolareuD

Zitat von: JasDoc in Heute um 13:15Seh ich was falsch?

Ja, du verstehst das falsch. Die Bezugsgröße 4k, mithin 1,84xMÄE, ist nichts weiter als der Kontrollmaßstab. Daraus eine Alimentation für Familienmitglieder abzuleiten ist nicht gegeben. Grundsätzlich hat das BVerfG auch schon in früheren Entscheidung festgestellt, dass die Bezugsgröße ganz überwiegend aus der Grundbesoldung zu unterhalten ist.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

GoodBye

Damit hast du dir die Frage selbst beantwortet.

Das MAE ist keine Methode zur sachgerechten Ermittlung von Bedarfen, sondern dient als Bezugsgröße eines Kontrollmaßstabes. Der Gesetzgeber darf die Besoldung zwar von tatsächlichen Verhältnissen abhängig machen, sprich Teile der Alimentation in Form von Zuschlägen gewähren, er muss dies jedoch sachgerecht begründen.

Das MAE hilft hier nichts, da es lediglich eine Aussage zur Einkommensverteilung trifft.


JasDoc

Ich beziehe mich ja explizit auf die Antwort des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat:

ZitatNach den Vorgaben des BVerfG ist die Referenzkonstellation eine vierköpfige Familie (mit zwei erwachsenen Ehegatten, einem Kind unter 14 Jahren und einem Kind mit 14 Jahren oder älter). Das maßgebliche Median-Äquivalenzeinkommen wurde – wie vom BVerfG festgelegt – nach der modifizierten Äquivalenzskala der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ermittelt. Die Prekaritätsschwelle liegt bei 80 Prozent des maßgeblichen Median-Äquivalenzeinkommens (s. hierzu Rn. 67 ff der genannten Entscheidung).

ZitatDementsprechend ergibt sich für das Jahr 2025 folgende Prekaritätsschwelle:
Äquivalenzeinkommen (mtl.)
2.388,76 Euro
Ehegatte (Faktor 0,5)
1.194,38 Euro
Kind 1 (Faktor 0,5)
1.194,38 Euro
Kind 2 (Faktor 0,3)
716,63 Euro
Prekaritätsschwelle (80 Prozent, mtl.)
4.395,33 Euro
Jahreswert
52.743,91 Euro

Also verstehe ich entweder die Antwort des Staatsministeriums komplett falsch, oder die machen genau die Berechnung (mit Faktor 2,3) hier auf und ziehen am Ende einfach noch ein Partnereinkommen ab.

Daran hab ich mich (wie eingangs erwähnt) orientiert.

Und ja wenn es ein Kontrollmaßstab ist, dann kann man die davon losgelöste echte Besoldung ja "kontrollieren" - Der DH ist (relativ) frei diese festzulegen, solange sie nicht eben die Prekaritätsschwelle in den jeweiligen Konstellationen unterschreitet.

Und selbst wenn(mBn ist es im letzten Urteil BVerfG anders beschrieben) der "wesentliche Teil" aus der Grundbesoldung kommen "muss" sind das 50+x%.

Badener1

Im soeben vorgestellten Koalitionsvertrag für Baden-Württemberg, findet sich auch einiges Interessantes.

Dort heißt es: Attraktiver öffentlicher Dienst

Im Zuge der Umsetzung der geplanten Reformen auf Bundesebene prüfen wir, inwieweit beschlossene Maßnahmen auf Besoldung und Versorgung in Baden-Württemberg übertragen werden.

Dabei prüfen wir, ob eine Dynamisierung der Einkünftegrenze der Beihilfeberechtigten in Höhe der jährlichen Rentensteigerung angezeigt ist.

Wir ermöglichen das Ansparen von bis zu 1.000 angeordneten Überstunden.

Der Abbau erfolgt im Einvernehmen mit den Dienststellen. Ziel ist eine Flexibilisierung, die sowohl an den Belangen der Beschäftigten als auch des Landes als Arbeitgeber und Dienstherr ausgerichtet ist. Dabei vermeiden wir Fehlanreize und finden bürokratiearme Lösungen.

Für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamten reduzieren wir die Arbeitszeit auf 40 Wochenstunden.

Im Landesreisekostengesetz erhöhen wir das Kilometergeld bei berechtigtem dienstlichem Interesse auf 45 Cent je Kilometer.

Knecht

Zitat von: Badener1 in Heute um 14:23Im Landesreisekostengesetz erhöhen wir das Kilometergeld bei berechtigtem dienstlichem Interesse auf 45 Cent je Kilometer.


Der Bund ist weiterhin bei 30. So bitter.

GoodBye

Zitat von: Knecht in Heute um 14:31Der Bund ist weiterhin bei 30. So bitter.

Haben die festgestellt, dass keiner mehr zu Fortbildungen etc. fährt?

Knecht

Zitat von: GoodBye in Heute um 14:39Haben die festgestellt, dass keiner mehr zu Fortbildungen etc. fährt?

Ich kann die Frage nicht beantworten, aber das Ergebnis bestätigen.

Rheini

Zitat von: JasDoc in Heute um 14:02Ich beziehe mich ja explizit auf die Antwort des bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat:

Also verstehe ich entweder die Antwort des Staatsministeriums komplett falsch, oder die machen genau die Berechnung (mit Faktor 2,3) hier auf und ziehen am Ende einfach noch ein Partnereinkommen ab.

Daran hab ich mich (wie eingangs erwähnt) orientiert.

Und ja wenn es ein Kontrollmaßstab ist, dann kann man die davon losgelöste echte Besoldung ja "kontrollieren" - Der DH ist (relativ) frei diese festzulegen, solange sie nicht eben die Prekaritätsschwelle in den jeweiligen Konstellationen unterschreitet.

Und selbst wenn(mBn ist es im letzten Urteil BVerfG anders beschrieben) der "wesentliche Teil" aus der Grundbesoldung kommen "muss" sind das 50+x%.

Möchtest Du dic nicht erstmal hier einlesen und ein Gefühl dafür bekommen, wie der Diskussionsstand gerade ist?