Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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SonicBoom

https://www.bbw.dbb.de/aktuelles/news/im-fokus-das-alleinverdiener-modell/

"Seit Mitte April 2026 liegt der Gesetzentwurf zur amtsangemessenen Besoldung und Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Bundes vor. In einer ersten Stellungnahme äußerte sich dbb-Fachvorstand Beamtenpolitik Heini Schmitt zu dem ,,sehr umfangreichen" Regelwerk zurückhaltend:

Der Entwurf enthalte viele positive und auch lang erwartete Aspekte, beispielsweise strukturelle Verbesserungen in den Besoldungstabellen. Äußerst kritisch bewertete er allerdings die Abkehr vom bisher vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmaßstab des Alleinverdiener-Modells.

Ob Karlsruhe am Alleinverdiener-Modell als Bemessungsgrundlage zur verfassungskonformen Besoldung festhält, bleibt abzuwarten. Eine entsprechende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus. Bis dahin gilt für den dbb und all seine Landesbünde das Alleinverdiener-Modell als vom Bundesverfassungsgericht vorgegebener Berechnungsmaßstab für eine verfassungskonformen Besoldung. Daran ändert auch der in den Medien stets wiederkehrende Vorwurf nichts, der Beamtenbund halte an der Fiktion einer Alleinverdiener-Familie fest und blende mit teils überzogenen Forderungen die Lebensrealität aus.

BBW-Chef Kai Rosenberger weist solcherlei Vorhaltungen entschieden zurück. Er sagt klar und deutlich, was Sache ist:

Beamtinnen und Beamte dürfen nicht streiken. Wenn die Besoldung ihrer Ansicht nach verfassungsrechtlich zweifelhaft ist, bleibt ihnen ausschließlich der Rechtsweg. Wer ihnen dann Prinzipienreiterei vorwirft, kritisiert letztlich den Rechtsstaatsmechanismus, der Beamten anstelle des Arbeitskampfs vorgegeben ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Voraussetzungen für eine amtsangemessene Alimentation wiederholt präzisiert und Kontrollmaßstäbe gesetzt – unter anderem die vierköpfige Familie mit dem Beamten als Alleinverdiener. Das ist kein nostalgisches Leitbild, sondern eine Prüfnorm: Besoldung muss grundsätzlich so bemessen sein, dass sie den Lebensunterhalt aus dem Amt heraus verlässlich trägt – unabhängig davon, ob der Partner gerade verdient, Elternzeit nimmt, Angehörige pflegt, krank wird oder der Arbeitsplatz wegfällt. Genau deshalb ist die Idee eines fiktiven Partnereinkommens problematisch: Der Staat würde eine eigene Besoldungslücke auf das Einkommen Dritter verlagern. In keiner anderen Berufsgruppe wird das Gehalt so festgelegt, dass dabei das Einkommen des Ehegatten (real oder fiktiv) als Korrektiv herangezogen wird.

Auch das Argument, ,,die meisten Partner verdienen doch dazu", trägt nicht. In nahezu allen Haushalten mit Kindern ist Doppelverdienst heute Normalität – bei Angestellten ebenso wie bei Beamten. Daraus folgt aber nicht, dass der Dienstherr eine verfassungsrechtliche Untergrenze unterschreiten darf, weil es schon irgendwie ausgeglichen wird. Besoldung ist keine bedarfsgeprüfte Sozialleistung, sondern Gegenleistung für ein Amt mit besonderen Pflichten.

Wer die ,,Realität" einfordert, sollte zudem die Arbeitsrealität im Land sehen. In Baden-Württemberg liegt die Unteralimentation in unteren und mittleren Besoldungsgruppen im Fokus und durch das Abstandsgebot des Bundesverfassungsgerichts, welches zwischen den verschiedenen Besoldungsgruppen gewährleistet werden muss, auch der oberen Besoldungsgruppen des höheren Dienstes. Das Bundesverfassungsgericht hat 2025 die Mindestanforderungen an die Besoldung weiter konkretisiert. Die Prekaritätsschwelle liegt bei 80 Prozent des Medianbezugs. Das ist kein zu hoher Maßstab, sondern ein Signal: Der Staat darf seine eigenen Beamtinnen und Beamten – gerade in den Einstiegsämtern – nicht in die Nähe sozialstaatlicher Auffanglinien, also der Armutsschwelle (60 Prozent des Medianbezugs), drücken und dann auf ein (fiktives) Partnereinkommen verweisen.

Hinzu kommt: Eine Besoldung, die nur mit Partnerlohn trägt, setzt falsche Anreize und trifft besonders diejenigen, die Teilzeit arbeiten (müssen), die allein erziehen oder deren Partner gerade nicht erwerbstätig sein kann. Das sind keine Randfälle, sondern Lebenswirklichkeiten. Verfassungsfeste Besoldung schützt daher auch Familienfreiheit und verhindert, dass der Staat private Lebensentscheidungen indirekt steuert. Am Ende geht es nicht um Neid- oder Privilegiendebatten, sondern um Funktionsfähigkeit: Der öffentliche Dienst braucht in der Fläche genügend qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber – und Beschäftigte, die dem Staat loyal dienen können, ohne finanzielle Dauerunsicherheit.

Wir werben nicht um Sonderrechte, sondern um Rechtssicherheit und Respekt: Wer Beamten das Streikrecht nimmt und ihnen besondere Pflichten auferlegt, muss eine Besoldung garantieren, die verlässlich amtsangemessen ist – ohne statistische Tricks und ohne Abhängigkeit vom Einkommen Dritter."


andreb

Alle bisherigen Stellungnahmen ähneln sich und zeigen die entsprechenden Probleme klar auf...

Am Ende des Tages das BMI so... wayne interessierts. ::)

Bundi

Danke für die Stellungnahme des DGB.
Was mir unter anderem an der Stellungnahme des DGB gefällt, ist unter anderem die Bewertung der rückwirkenden Einführung des fiktiven Einkommens.
Das ist, soweit es mich betrifft, das größte Ärgernis.
Unser DH mag über eine Änderung für die Zukunft nachdenken und diese eventuell auch einführen, ohne die jetzt zu bewerten, aber was nach meinem Dafürhalten gar nicht geht, ist dies auch rückwirkend zu machen.
Soweit es die Zukunft betrifft, kann ich mich als betroffener Beamter daran orientieren und ggf. die Arbeit des Partners daran ausrichten und ggf. dann auch selbst verantwortlich, wenn man es so betrachten will, dass ggf. weniger in der Haushaltskasse vorhanden ist ( Dies ist keine rechtliche Bewertung ! ).
Soweit es die Vergangenheit betrifft, kann der Beamte dies eben nicht mehr beeinflussen und  von daher verbietet sich diese rückwirkende Einführung.

Nachdem nun ja ganz offensichtlich aus allen Ecken entsprechende Kritik und rechtliche Bewertung gegen diesen Entwurf erfolgt sind, bin ich echt gespannt, ob dies irgendeine Wirkung bei unserem BMI hervorruft.

abi

Zitat von: Bundi in Heute um 13:12Danke für die Stellungnahme des DGB.
Was mir unter anderem an der Stellungnahme des DGB gefällt, ist unter anderem die Bewertung der rückwirkenden Einführung des fiktiven Einkommens.
Das ist, soweit es mich betrifft, das größte Ärgernis.
Unser DH mag über eine Änderung für die Zukunft nachdenken und diese eventuell auch einführen, ohne die jetzt zu bewerten, aber was nach meinem Dafürhalten gar nicht geht, ist dies auch rückwirkend zu machen.
Soweit es die Zukunft betrifft, kann ich mich als betroffener Beamter daran orientieren und ggf. die Arbeit des Partners daran ausrichten und ggf. dann auch selbst verantwortlich, wenn man es so betrachten will, dass ggf. weniger in der Haushaltskasse vorhanden ist ( Dies ist keine rechtliche Bewertung ! ).
Soweit es die Vergangenheit betrifft, kann der Beamte dies eben nicht mehr beeinflussen und  von daher verbietet sich diese rückwirkende Einführung.

Nachdem nun ja ganz offensichtlich aus allen Ecken entsprechende Kritik und rechtliche Bewertung gegen diesen Entwurf erfolgt sind, bin ich echt gespannt, ob dies irgendeine Wirkung bei unserem BMI hervorruft.

Auch der DGB geht hier nur punktuell auf den ergänzenden Familienzuschlag ein, dieser müsste eigentlich für alle diejenigen greifbar sein, bei denen der Ehepartner eben keine Einkünfte (oder unterhalb der angesetzten fiktiven Einkünfte als Differenzbetrag) erzielt. Zumal muss in den Konstellationen meist noch die Krankenversicherung (30% PKV) übernommen werden.

Aber zum Grundsatz des fiktiven Einkommens hat auch der DGB entsprechend argumentiert. Nur, sobald die Büchse der Pandora geöffnet ist (fikives Partnereinkommen implementiert) wird sich das in Zukunft als Sparmodell des DH entpuppen und die derzeit angesetzten (mehr als 22.000 EUR) immens steigern lassen (--> man kann doch das fiktive Partnereinkommen an eine Vollzeitstelle als Vergleich orientieren lassen)...
Der frühe Vogel fängt den Wurm - aber - nur die zweite Maus bekommt den Käse!

Illunis

Zitat von: abi in Heute um 13:22Nur, sobald die Büchse der Pandora geöffnet ist (fikives Partnereinkommen implementiert) wird sich das in Zukunft als Sparmodell des DH entpuppen und die derzeit angesetzten (mehr als 22.000 EUR) immens steigern lassen (--> man kann doch das fiktive Partnereinkommen an eine Vollzeitstelle als Vergleich orientieren lassen)...
Kann gar nicht passieren. Habe hier in letzter Zeit öfter gelesen, das Partnereinkommen wäre schon längst tot (an meinem Verwaltungsgericht ist die Message noch nicht angekommen).  ;D
Zitat von: Maximus in Gestern um 20:15Das Bundesverfassungsgericht konnte jetzt mehrere Monate die Reaktion der Dienstherren auf die Entscheidung aus 09/2025 beobachten. In Karlsruhe muss doch Fassungslosigkeit herrschen. Fast alle Dienstherren versuchen mit der Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens die Besoldung schön zu rechnen.

Aus meiner Sicht muss Karlsruhe mit der nächsten Entscheidung sich zwingend zum Partnereinkommen äußern...und zwar unmissverständlich...im Zweifel im Rahmen eines Obiter dictum.
Das hätte mit diesem Urteil schon passieren müssen. Sie schauen u.A. Bayern dabei ja schließlich schon 2 Jahre lang zu...

SonicBoom

Zitat von: Soldat1980 in Heute um 12:02https://www.dgb.de/service/weiterer-service/downloadcenter/

Da hat der DGB wahrlich einen Aufschlag zum ersten Satz gemacht.

Besonders als schön empfand ich diesen Absatz:

,,Der ergänzende Familienzuschlag könnte außerdem das besoldungsinterne Abstandsgebot verletzen. Da der Ergänzungszuschlag nur dem Namen nach ein
familienbezogener Besoldungsbestandsteil ist
, in Wirklichkeit jedoch den amtsangemessenen Lebensstandard der Beamten und ihrer Familien gewährleisten soll, wäre dieser bei der Berechnung des besoldungsinternen Abstands zu be-
rücksichtigen
. Von daher liegt die Vermutung nahe, dass die finanzielle Kompensation eines nichterzielten Partnereinkommens das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen und damit die Besoldungssystematik verletzen könnte. In die Begründung des Referentenentwurfs sind entsprechende Berechnungen aufzunehmen. Wenn der Bundesgesetzgeber dessen ungeachtet, eine solche Regelung für die Bundesbeamten einführen will, nimmt er bewusst
in Kauf, dass die Verfassungskonformität einer solchen Maßnahme erst in vielen Jahren abschließend geklärt sein wird und er betroffene Beamte so lange unter Umständen weiterhin nicht amtsangemessen alimentiert."