Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Foxtrott

Zitat von: Schneewitchen in Heute um 17:14So lange wie es das fiktive Partnereinkommen gibt, so lange werde ich in jedem Jahr meinen Widerspruch einreichen.

Ab diesem Jahr bin ich auch dabei.

Bundesjogi

Zitat von: AltStrG in Heute um 00:22Das ist einfach die Beschreibung der rechtlichen Realität, keine Entscheidung dafür oder dagegen; nicht einmal ein Plädoyer für die Anwendung. Das Partnereinkommen, und das wiederhole ich nochmals und nochmals, ist nicht nur aufgrund der verfassungsrechtlichen Grundlagen des Artikel 33 GG nicht möglich, die in den Ausführungen der ständigen BVerfG-Rechtsprechung zum Thema Alimentation Eingang findet, sondern auch aufgrund der ständigen Rechtsprechung der Sozialgesetzgebung des Ersten Senats in Sachen Hartz IV / Bürgergeld und der bisher daran angepassten Rechtsprechung des zweiten Senats i.S. Alimentation, die jetzt mit dem Beschluss ein Neubewertung erfahren hat, aber noch immer auf den Grundsätzen des Ersten Senats  i.S. Sozialgesetzgebung aufbaut, da sich diese nicht geändert hat.

Es wird ständig der Fehler gemacht, den Beschluss des BVerfG zur Berliner Alimentation singulär zu betrachten oder, sogar noch schlimmer, nur einzelne Randnummern oder Kernsätze. SO funktioniert das nicht.
Du zitierst allen Ernstes die Stellungnahme des DRB, die eine Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens in Höhe eines Minijobs vorschlägt und behauptest immer noch, dass das verfassungsrechtlich gar nicht möglich sei? Genau diese Verbohrtheit führt doch erst zu den vielen Angriffspunkten die auch politisch genutzt werden um auch berechtigte Anliegen von uns Beamten zu diskreditieren. Wie übrigens leider der DRB ja auch selbst, wenn er in seiner elenden Absicht, unbedingt jeden Punkt, der ihm eingefallen ist, als Munition zu verwenden. Oder wie erklärt sich folgendes:

"Ein Modell, in dem die Höhe der Besoldung vom Partner- oder Familieneinkommen abhängt, widerspricht sowohl der Besoldung in ihrer bisherigen Form als auch den Entgeltsystemen des öffentlichen Dienstes wie der Privatwirtschaft. Zudem rückt es die Besoldung strukturell an eine Sozialleistung heran, weil der jeweilige Bedarf von einer abstrakt bestimmten und dennoch individuellen Bedarfslage abhängt. Auch dies widerspricht allen üblichen Verdienstsystemen. Jeder Beschäftigte, der Eltern- oder Pflegezeit nimmt oder selbst krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig ist, erhält bestimmte Sozialleistungen (Elterngeld, Pflegegeld, Krankengeld etc.), die zum Teil Einkommensersatzfunktion haben. Diese Leistungen kompensieren den Verdienstausfall in der Regel nicht vollständig. Lediglich Beamte werden aber künftig eine weitergehende Kompensation erhalten – nicht für den Verlust eigenen Einkommens, sondern dessen des Partners. Besonders auffällig ist dies beim ergänzenden Familienzuschlag für Alleinerziehende nach § 41a BBesG-E.

Ein solches System dürfte weder den Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, die vergleichbare Leistungen nicht erhalten, noch der Gesellschaft im Übrigen zu vermitteln sein."

Also zusammengefasst: ein System, das unter bestimmten eng gefassten Umständen Ausgleichszahlungen für Beamte vorsieht wird kritisiert, weil das den Leuten unfair vorkommen könnte. Die einzig andere Lösung ist aber, allen Beamten diese Zahlung zu geben. Das soll dann hoffentlich besser ankommen. Vor so viel politischer Naivität kann man den Hut ziehen wenn man will oder man fragt sich (zurecht) welcher Elfenbeinturm diese Frankenstein-Argumentation hervorbringen und dann auch noch zur Veröffentlichung durchwinken konnte. Mit so bescheuerten Argumenten wird man keinen Blumentopf gewinnen, vor Gericht nicht und im Kampf um die öffentliche Meinung erst Recht nicht.

GoodBye

Lesekompetenz.

Es geht um die Stellungnahme zu dem vorliegenden Gesetzesentwurf. Ich zitiere den Absatz:

Um mit Blick auf die fiskalischen Realitäten die verfassungsrechtlichen Risiken etwas abzusenken, sollte überlegt werden, die Höhe des fiktiven Partnereinkommens an den Verdienstgrenzen eines Minijobs zu orientieren, wie das einige Bundesländer getan haben, die Kinderzuschläge noch etwas zu erhöhen und eventuell einen Ortszuschlag einzuführen. Das würde zwar das Grundproblem nicht beseitigen, aber die Wahrscheinlichkeit verringern, dass ein Problemfall tatsächlich entsteht.

Dort steht übersetzt, dass der Gesetzgeber, wenn er schon bereit ist, sich über alle zuvor geschilderten verfassungsrechtlichen Grenzen hinwegzusetzen, ja ein Partnereinkommen in Höhe eines Minijobs zugrunde legen könne, um diesen Sachverhalt mit geringstmöglichen Schaden für die Beamtenschaft dann einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Das ist nicht im Geringsten als Anerkennung eines Partnereinkommens zu verstehen.

Das Partnereinkommen wird bis zur - aus Sicht des DRB sicheren - Kassation so zur politischen Spielmasse im fiskalpolitischen Spiel. Je höher das angenommene Partnereinkommen, desto höher das verfassungsrechtliche Risiko. Nach aktuellen Entwurf dürfte man in Bereiche vorstoßen, in denen die komplette Tabelle der A-Besoldung bis in weite Bereiche in der Vorabprüfung scheitern dürfte, in der Fortschreibungsprüfung dürfte wahrscheinlich die komplette Tabelle die Parameter in der Form reißen, als das bis A16 ein Vermutung der Verfassungswidrigkeit bestünde.

AltStrg ist in vollem Umfang zuzustimmen.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Hans Werner Mangold

Neuigkeiten aus Hessen!

https://www.zeit.de/news/2026-05/12/hessen-will-beamten-und-pensionaeren-mehr-geld-ueberweisen

Interessant dürfte dieser Absatz sein:
 
,,Damit bezog sich die Gewerkschaft auch auf die Ankündigung des hessischen Innenministeriums, «die Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine verfassungskonforme Besoldung» in einem neuen Gesetz zu regeln. Den Gesetzentwurf mit weiteren Regelungen zur Beamtenbesoldung will Poseck an diesem Mittwoch in Wiesbaden vorstellen. Zuvor waren bereits die Gewerkschaften informiert worden."

Bin mal gespannt, was sich so der hessische Besoldungsgesetzgeber einfallen lässt!?  :o

BVerfGBeliever

Zitat von: AltStrG in Heute um 00:22Das Partnereinkommen, und das wiederhole ich nochmals und nochmals, ist nicht nur aufgrund der verfassungsrechtlichen Grundlagen des Artikel 33 GG nicht möglich [...], sondern auch aufgrund der ständigen Rechtsprechung der Sozialgesetzgebung des Ersten Senats in Sachen Hartz IV / Bürgergeld und der bisher daran angepassten Rechtsprechung des zweiten Senats i.S. Alimentation [...]
1.) Beim bayerischen Modell gibt dir meine persönliche Glaskugel zu 99,9% Recht. Denn dort bekommt eine kleinste 4K-Beamtenfamilie, bei der der Partner nicht arbeiten kann (beispielsweise krankheitsbedingt), in meinen Augen definitiv nicht die Mindestbesoldung, die ihr nach dem BVerfG-Beschluss verfassungsrechtlich zusteht.

2.) Beim Bundesmodell aus dem BMI-Gesetzentwurf stimmt dir meine Laien-Glaskugel zu 95% zu. Zwar gibt es hier in bestimmten (eng definierten) Fällen eine zusätzliche Ausgleichszahlung bei einem fehlenden Partnereinkommen, aber alleine die Höhe des angerechneten Betrags (22.648 € brutto in diesem Jahr) erscheint mir in deutlichem Widerspruch zu den Anforderungen aus Karlsruhe zu stehen, siehe beispielhaft Leitsatz 7 des aktuellen Beschlusses.

3.) Bei einem deutlich niedrigeren Betrag (z.B. auf Minijob-Level) würde ich aus meiner Laiensicht hingegen nicht grundheraus ausschließen, dass das BVerfG hier möglicherweise eine entsprechende "erlaubende" Argumentation entwickeln könnte (beispielhaft: Auch wenn der Beamte versetzt wird, kann vom Partner in der heutigen Zeit erwartet werden, am neuen Dienstort eine geringfügige Beschäftigung auf Minijob-Basis aufzunehmen, oder so ähnlich). Daher sagt meine persönliche Glaskugel hier: 60% Wahrscheinlichkeit für ein "Verbot" aus Karlsruhe.

Wie auch immer: Bislang geben sich die Gesetzgeber (zumindest nach außen) ungerührt von deiner Argumentation. Auch Hessen hat bekanntlich heute am "Pokertisch" Platz genommen, und zwar mit einem fiktiven Partnereinkommen von netto 11.482 € (also brutto vermutlich irgendwo in der Nähe von 18.000 €).

The stakes are getting higher..  8)

GoodBye

Du überspringst m.E. das "Ob" und kehrst dich sogleich dem "Wie" zu.

Die Höhe des Partnereinkommens spielt doch für dessen Zulässigkeit keine Rolle. Eine Berücksichtigung widerspricht, wie m.E. vom DRB dargestellt, bereits dem Grunde nach sowohl Sinn als auch Zweck der Alimentation.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe