Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Rheini

Was ich bei der Stellungnahme nicht optimal finde ist, dass man nahegelegt hat, die Richterbesoldung einzeln zu regeln. Nicht weil ich das den Richtern nicht gönne, sondern weil Extra Regelungen für Teile einer Gruppe, für den Rest selten gut waren (oft ohne tatsächlichen Sachgrund).

Falls diese Fragmentierung Schule macht, wird der DH die Gruppen woran er ein gesteigertes Interesse hat, fördern und andere vernachlässigen. Siehe BAT / TV ....

Vielmehr würde ich es eher nachvollziehen können, wenn man die Vergleichs A Besoldungsgruppe bei Richtern diskutiert.

Pumpe14

Zitat von: GoodBye in Gestern um 19:06Du überspringst m.E. das "Ob" und kehrst dich sogleich dem "Wie" zu.

Die Höhe des Partnereinkommens spielt doch für dessen Zulässigkeit keine Rolle. Eine Berücksichtigung widerspricht, wie m.E. vom DRB dargestellt, bereits dem Grunde nach sowohl Sinn als auch Zweck der Alimentation.



Ich bin da bei dir, allenfalls könnte die große Höhe des abgerechneten fiktiven Partnereinkommens ein zusätzliches Argument gegen selbiges sein - für den Fall, dass dieses aus Sicht des Entwurfs "gerechtfertigt ausfällt" sprengt allein schon die Höhe der ausgleichenden Zulage den Rahmen des Verhältnisses zwischen Grundbesoldung und Zulagen

BVerfGBeliever

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 22:09Gerade bei Beamten mit Kindern könnte der Gesetzgeber auch einfach Mal das Existenzminimum der Kinder ordnungsgemäß steuerfrei stellen und daher auch das Kindergeld an diese Höhe anpassen. Auch hier wird der Gesetzgeber ja zu seinem Glück bald wohl gezwungen werden, da beim Bundesfinanzhof eine Klage anhängig ist, die auf die Gleichstellung des sozialrechtlichen Existenzminimums und des steuerrechtlichen Existenzminimums abzielt.
Dafür gäbe es dann auch mehr Akzeptanz in der Bevölkerung, weil dann jeder mit Kindern erst einmal mehr Geld in der Tasche hätte und nicht nur die Beamten. Der niedrigste Singlebeamte könnte dann 1,5*0,8 MÄE bekommen, der gleiche Beamte mit zwei Kindern über Zuschläge dann 2,3*0,8 MÄE abzüglich des dann deutlich höheren Kindergeldes.
Du sprichst verschiedene Dinge an, die aus meiner Sicht nur bedingt etwas miteinander zu tun haben:

1.) Die Frage zum Verhältnis zwischen sozialrechtlichem und steuerrechtlichem Existenzminium ist nach meinem Verständnis nicht auf Kinder beschränkt, sondern betrifft alle Steuerzahler. Und ob das Ergebnis des von dir genannten BFH-Verfahrens anschließend auch (signifikante) Auswirkungen auf das Kindergeld haben muss, weiß ich nicht.

2.) Ich hatte vor einigen Monaten mit den damaligen Zahlen für 2024 mal überschlägig berechnet (unter der Annahme eines 4K-Familienzuschlags von 35% der Grundbesoldung), dass die Netto-Alimentation eines Single-Beamten mindestens rund 118% des MÄE betragen muss, siehe hier. Lustigerweise deckt sich dieser Wert verblüffend gut mit deinem obigen Vorschlag (1,5*0,8 MÄE). Allerdings sehe ich keine zwingende Veranlassung, vom bisherigen Kontrollmaßstab der 4K-Beamtenfamilie abzuweichen..

GoodBye

Wenn Ausgangspunkt der Grundbesoldungstabelle 1,5 x 0,8 des MAE wären, wen möchte man damit im mittleren und oberen Bereich als Bewerber begeistern?
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

BVerfGBeliever

Zitat von: GoodBye in Heute um 15:47Wenn Ausgangspunkt der Grundbesoldungstabelle 1,5 x 0,8 des MAE wären, wen möchte man damit im mittleren und oberen Bereich als Bewerber begeistern?
Es geht um die Netto-Alimentation des kleinsten Single-Beamten, nicht um den Ausgangspunkt der (Brutto-)Tabelle!

Letzterer ist natürlich deutlich höher. In meinem verlinkten Beispiel mit den 2024er Werten waren es netto 2.754 € netto, was aus einem Bruttowert von 3.711 € resultierte.